Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._, deutscher Staatsangehöriger, wurde im Januar 2020 von den Behörden des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung entzogen und zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 17. April 2020 verpflichtet. Das Bundesgericht hat diesen Widerruf und die Wegweisung letztinstanzlich bestätigt. A._ beantragte mehrere Verlängerungen der Ausreisefrist, die ihm letztlich bis zum 9. März 2024 gesetzt wurde. Seine daraufhin erhobene Beschwerde wurde im Februar 2024 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen, das ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und Gerichtskosten auferlegte.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Ausreisefrist wurde als unzulässig erklärt, weshalb sich das Bundesgericht nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde befassen konnte. A.__ erfüllte die Voraussetzungen, um diese einzureichen, da er am Verfahren teilgenommen hat.
Rechtsweggarantie und rechtliches Gehör: A.__ rügte, dass seine Eingabe nicht berücksichtigt wurde und dass sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz seine wesentlichen Anliegen berücksichtigt und verarbeitet hatte. Eine Nichtbeachtung seiner Eingabe vom 15. Februar 2024 führte nicht zu einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte.
Ausreisefrist: Das Bundesgericht prüfte die Angemessenheit der Frist von vier Monaten bis zum 9. März 2024. Es erachtete diese Frist als nicht willkürlich, da A.__ über ausreichend Zeit verfügte, um die Ausreise vorzubereiten, und bereits seit über einem Jahr über die Wegweisung informiert war.
Kostenentscheidung: Die gesetzten Gerichtskosten von 800 CHF wurden als angemessen erachtet, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation reduzierte Kosten auferlegt wurden.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, trat nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab und sprach die reduzierten Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers aus.