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Zusammenfassung des Bundesgerichts Urteils 2C_983/2022 vom 5. Juni 2024
Sachverhalt:
Das Projekt "Gateway Basel Nord" sieht den Bau eines neuen trimodalen Terminals sowie die Erweiterung des Hafens um ein drittes Hafenbecken vor. Der Terminal wird von der B.__ AG auf privatem Grund realisiert, während das Hafenbecken auf dem Staatsgrund der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft angelegt wird. Die Schweizerischen Rheinhäfen verwalten dieses Hafengebiet.
Die A._-Gruppengesellschaften, die Konkurrenz zur B._ AG sind, forderten von den Schweizerischen Rheinhäfen eine verbindliche Verfügung über die Frage der Ausschreibungspflicht im Zusammenhang mit dem Projekt. Nach mehreren Verfahren und einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, die letztlich vom Bundesgericht gutgeheißen wurde, erließen die Schweizerischen Rheinhäfen eine Verfügung, in der sie feststellten, dass keine Ausschreibungspflicht bestehe. Die A.__-Gruppengesellschaften erhoben hiergegen wiederum Beschwerde, die das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gutheißt und im Wesentlichen die Ausschreibungspflicht verneint.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass sie zulässig sei. Es rügte insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM), wonach die Übertragung von Nutzungskonzessionen öffentlicher Monopole an Private nur durch Ausschreibung erfolgen dürfe.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das betreffende Monopol durch die öffentliche Anstalt "Schweizerische Rheinhäfen" innerhalb der Staatssphäre verwaltet wird und dass die Nutzungsrechte nicht an Dritte übertragen werden. Daher war die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht anwendbar, da die Übertragung von Exklusivrechten an Private nicht gegeben war. Die bloße Planung des Hafenbeckens in Absprache mit der B.__ AG, die einen faktischen Vorteil für diese schaffte, wurde nicht als Übertragung eines Nutzungsrechts gewertet.
Letztlich kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Ausschreibungspflichten vorliegt und wies die Beschwerde ab, wobei die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt wurden.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht eröffnet war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.