Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_509/2023 vom 7. Juni 2024

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In dem Urteil 7B_509/2023 vom 7. Juni 2024 des Bundesgerichts wird der Fall eines A.__ behandelt, der wegen qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt wurde.

Sachverhalt: A._ wurde am 20. Juni 2022 vom Polizeigericht des Bezirks Broye und Nord Vaudois zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30 Franken sowie zu einer Geldbuße von 600 Franken verurteilt, da er beim Wiederverpacken von Zitronensäure für die Zubereitung von Canapés Zucker anstelle von Zitronensäure hinzugefügt hatte. In der Nacht vom 31. Januar 2021 führte dies dazu, dass 7.055 Canapés uns verkäuflich wurden, was einen Schaden von 21.027 Franken verursachte. A._ legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch am 9. Januar 2023 von der Strafkammer des kantonalen Gerichts abgewiesen wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem seinen Freispruch und die Abweisung der Schadensersatzforderung. Das Bundesgericht prüfte den Fall nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie gegen einen letzten kantonalen Entscheid gerichtet ist und der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Anfechtung hat.

  2. Beurteilung der Beweislage: A._ monierte, dass die Feststellungen der Vorinstanz zur Beweislage ungenau und willkürlich seien. Das Bundesgericht erklärte, dass es an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden sei, es sei denn, diese seien willkürlich oder verletzten das Recht. Die Vorinstanz hatte auf Basis mehrerer Beweismittel entschieden, dass A._ tatsächlich Zucker hinzugefügt hatte.

  3. Widerspruch bezüglich der Produktionsprobleme: A.__ kritisierte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass Produktionsprobleme vor dem Vorfall bestanden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz diese Aspekte jedoch sorgfältig abgewogen und schlüssig argumentiert hatte, weshalb das Gericht keine Willkür feststellte.

  4. Schadenhöhe: Auch die Schadenshöhe wurde von A.__ als willkürlich angefechtet, jedoch wies das Bundesgericht darauf hin, dass die vorgelegten Beweismittel von der Vorinstanz als ausreichend erachtet worden waren.

Das Bundesgericht entschied letztlich, dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht willkürlich waren und die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend und zutreffend gewürdigt hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten wurden A.__ auferlegt.