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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Kantonsgericht Obwalden aufgrund verschiedener Delikte, darunter mehrfacher gewerbsmäßiger Diebstahl, Sachbeschädigung und schwerer Verkehrsregelverletzungen, zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Die Vorwürfe umfassten insbesondere das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand sowie qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen durch waghalsiges Überholen und massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Im Berufungsverfahren wurde A._ vom Vorwurf des Führens eines entwendeten Fahrzeugs freigesprochen. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, blieben jedoch bestehen. A._ behauptete, das Überholen sei nicht strafbar und beantragte eine Neubeurteilung der Strafzumessung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich waren. A.__ konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz Tatsachen falsch gewürdigt oder relevantes Beweismaterial ignoriert hätte.
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung: Das Gericht stimmte der Vorinstanz zu, dass A.__ beim Überholen in einer Rechtskurve und unter Missachtung der Sicherheitslinie fahrlässig handelte, und damit bewusst ein hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einging. Ein waghalsiges Überholen erfordere nicht nur Wagemut, sondern auch das Ignorieren grundlegender Verkehrsregeln.
Grobe Verkehrsregelverletzung: Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen grober Verkehrsregelverletzung wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. A.__ gab selbst zu, dass er die Geschwindigkeit "massiv überhöht" hatte, was die Vorinstanz in ihrer Beurteilung bestätigte.
Strafzumessung: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Strafzumessung im Ermessen der Vorinstanz lag, die alle relevanten Faktoren, einschließlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der Auswirkungen der Verurteilungen, angeführt hatte. Die Vorinstanz hatte eine angemessene Strafe unter Berücksichtigung des hohen Risikos, das A.__ für andere Verkehrsteilnehmer einging, zum Tragen gebracht.
Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde klar war.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von 1.200 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil zeigt, dass die Sachverhaltsfeststellung und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz vom Bundesgericht vollumfänglich unterstützt wurden.