Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_627/2023 vom 3. Juli 2024

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Das Bundesgerichtsurteil 8C_627/2023 vom 3. Juli 2024 betrifft eine Beschwerde von A.__ gegen einen Entscheid des kantonalen Sozialgerichts Freiburg hinsichtlich einer Invalidenrente.

Sachverhalt: A._, geboren 1962, stellte am 1. Dezember 2005 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Schmerzen in den Knien und im Rücken). Nach mehreren Prüfungen und einer medizinischen Begutachtung wurde ihm zunächst eine Teilrente und später eine volle Rente für bestimmte Zeiträume gewährt. A._ reichte mehrere neue Anträge auf Leistungen ein (2015 bis 2017), die jedoch abgelehnt wurden. Am 4. Februar 2020 stellte er erneut einen Antrag aufgrund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. Die IV-Stelle berief sich auf ein Gutachten, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte, jedoch eine Invalidität von nur 33.75 % ermittelte, was keinen Anspruch auf eine Rente begründete. Dies wurde durch das kantonale Sozialgericht am 22. August 2023 bestätigt.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie fristgerecht und in der gesetzlich vorgesehenen Form eingereicht wurde. Es wurde geprüft, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör A._s gewahrt hatte. A._ reklamierte eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung, da die Vorinstanz nicht ausreichend auf seine Argumentation eingegangen sei, die funktionalen Einschränkungen würden es ihm unmöglich machen, eine geeignete Beschäftigung zu finden. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz ausreichend auf die relevanten Punkte eingegangen war.

Die entscheidenden Punkte waren, dass die medizinische Expertise bestätigte, dass A.__ in der Lage ist, eine angepasste Arbeit mit einer Einschränkung von 20% zu leisten. Das Gericht beurteilte die Argumentation des Beschwerdeführers als subjektiv und nicht durch gesicherte medizinische Beweise gestützt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz richtig annahm, dass es theoretisch auf einem ausgewogenen Arbeitsmarkt zahlreiche Stellen gibt, die A.__s gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen.

Zudem wies das Gericht die Forderung nach einem höheren Abzug vom statistischen durchschnittlichen Lohn zurück. Der Abzug von 10% wurde als ausreichend erachtet, um A.__s spezifische Umstände angemessen zu berücksichtigen.

Letztlich wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten wurden A.__ auferlegt.