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Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (mehrere Taxi- und Chauffeurverbände sowie ein Taxiunternehmer) erhoben am 24. November 2022 beim Genfer Obergericht Beschwerde gegen die Ausführungsbestimmungen der neuen Genfer Taxi- und Fahrdienstgesetzgebung (RTVTC/GE), die am 1. November 2022 in Kraft trat. Sie forderten die Annullierung bestimmter Artikel des RTVTC/GE, die sie als verletzend für die wirtschaftliche Freiheit und die Interessen ihrer Mitglieder ansahen.
Das Genfer Obergericht wies die Beschwerde am 24. März 2023 zurück. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am Bundesgericht eine Beschwerde ein, in der sie um die Annullierung des Urteils und bestimmter Artikel in der RTVTC/GE baten.
Erwägungen:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine eigene Zuständigkeit und stellte fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Interessen und Rechtsstellung das Recht hatten, zur Frage der Normenkontrolle vorzugehen. Die Nichtinhaltlichkeit bestimmter Gesuche wurde ebenfalls festgestellt, da einige Artikel nicht ausreichend beanstandet wurden.
Prüfung der Grundrechte: Im Rahmen des abstrakten Normenkontrolls prüfte das Bundesgericht die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Grundrechten, insbesondere der wirtschaftlichen Freiheit. Es stellte fest, dass die Bestimmungen im RTVTC/GE, wie die Verpflichtung zur persönlichen Nutzung von Genehmigungen und die Anforderungen an die Effektivität, einer gesetzlichen Grundlage entsprachen und im öffentlichen Interesse lagen.
Mitwirkung und Recht auf Anhörung: Die Beschwerdeführer machten geltend, ihnen sei das Recht auf rechtliches Gehör verwehrt worden, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, nicht über spezifische Argumente gegen die genauen Bestimmungen abzustimmen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Obergericht die vorgebrachten Argumente hinreichend behandelt hatte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.
Sphärenschutz und Datenschutz: Die Bestimmungen zur Geolokalisierung für Taxi-Fahrzeuge wurden ebenfalls untersucht. Während die Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre und der Zweckgebundenheit der Datenerfassung vorbrachten, stellte das Bundesgericht fest, dass die Regeln den Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre Rechnung trugen und keine schwere Eingriffe in die persönlichen Daten darstellten.
Neue Beschwerden: Eine neue Beschwerde in Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die sich erstmals an das Bundesgericht wandte, wurde als unzulässig angesehen, da diese vor der vorhergehenden Instanz nicht geltend gemacht worden war.
Entscheidung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. Das Urteil stellt klar, dass die vorliegenden Bestimmungen sowohl im politischen Zweck als auch in der Anwendung den Anforderungen der Verfassung entsprechen.
Fazit:Das Bundesgericht bestätigte die Gesetzmäßigkeit und Übereinstimmung der genfer Taxi- und Fahrdienstverordnung mit den Rechten der Beschwerdeführer und wies alle relevanten Vorwürfe zurück.