Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_15/2024 vom 18. Juni 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

In dem Urteil des Bundesgerichts (Aktenzeichen 2C_15/2024) vom 18. Juni 2024 wird ein Fall behandelt, in dem A._, ein Bewerber mit einem Bachelor- und einem Masterabschluss in Ingenieurwissenschaften, gegen die Hochschule für Pädagogik des Wallis (HEP-VS) und den Staatsrat des Kantons Wallis klagt. A._ hatte sich für das Lehramtsstudium in Mathematik für die Sekundarstufe II beworben, wurde jedoch aufgrund seiner akademischen Abschlüsse, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, abgelehnt.

Der Sachverhalt umfasst mehrere Schritte: 1. A.__ stellte im Jahr 2019 einen Antrag auf Zulassung zur HEP-VS, der im März 2020 abgelehnt wurde. 2. Er legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der ebenfalls abgelehnt wurde. 3. Daraufhin stellte er im Januar 2021 einen neuen Zulassungsantrag für das Studienjahr 2021/2022, der erneut abgelehnt wurde. 4. Auch gegen diese Entscheidung erhob er Beschwerde, die jedoch vom Staatsrat und später vom Kantonalen Gericht zurückgewiesen wurde.

Im Bundesgericht beschwerte sich A.__ darüber, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eine angemessene Berücksichtigung seiner Anträge nicht gewahrt worden sei. Zudem wurde gerügt, dass die Institution nicht auf seine Anträge zur Anerkennung seiner akademischen Abschlüsse eingegangen war, was gegen die geltenden Vorschriften verstoßen haben könnte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Abweisung der Zulassungsanträge A.__s ohne Prüfung der Möglichkeit von Äquivalenzanerkennungen erfolgte, was nach dem damaligen Recht nicht zulässig war. Es erkannte, dass die Interpretation der Zulassungsvoraussetzungen durch das Kantonale Gericht zu restriktiv war und dass die Entscheidung daher grundlegend fehlerhaft war.

Das Urteil des Bundesgerichts hob die vorherige Entscheidung des Kantonalen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung zurück an dieses, um zu prüfen, ob A.__ die zulässigen Anforderungen erfüllt oder ob seine Abschlüsse anerkannt werden können.

Zusammenfassend hat das Bundesgericht entschieden, dass A._ berechtigt ist, seine Äquivalenzforderungen erneut zu prüfen und damit die Möglichkeit einer Zulassung zur HEP-VS zu erlangen. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, und A._ wurde eine Entschädigung gewährt.