Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_86/2024 vom 18. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_86/2024 vom 18. Juni 2024

Sachverhalt: A._, eine nigerianische Staatsangehörige, beantragte am 18. Juni 2019 eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz, um B._, ihrem nigerianischen Verlobten mit Aufenthaltsrecht, zu heiraten. Das Paar hat drei minderjährige Kinder. Am 5. Juni 2023 lehnte das kantonale Migrationsamt in Genf den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung ab und erließ einen Rückweisungsbescheid, da B.__ nicht über ausreichende Mittel verfügte, um seine Familie zu unterstützen. Das Paar legte gegen diese Entscheidung am 7. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf Beschwerde ein.

Im Verlauf des Verfahrens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden die erforderliche Vorauszahlung von 500 CHF für die Gerichtskosten nicht fristgerecht geleistet hatten. Eine von ihnen am letzten Tag der Frist eingereichte Bitte um Fristverlängerung wurde abgelehnt, was zur Irrecevabilité (Unzulässigkeit) ihres Rechtsmittels führte. Am 12. Dezember 2023 bestätigte die Genefer Justizbehörde diese Entscheidung.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Form eines öffentlichen Rechtsmittels zulässig war, während das subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerdemittel als unzulässig erachtet wurde.

Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die vierwöchige Frist zur Vorauszahlung von Gebühren angemessen war und ob die beantragte Fristverlängerung abgelehnt werden durfte. Das Bundesgericht entschied, dass die ursprüngliche Frist von 28 Tagen ausreichte. Die Begründung der Fristverlängerung war unzureichend und wurde als nicht ausreichend angesehen, um einen rechtlichen Anspruch zu begründen.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das Verfahren nicht von übermäßigem Formalismus geprägt war und die Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, rechtmäßig war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück und verhängte Gerichtskosten, die von den Beschwerdeführenden getragen werden müssen.

Urteil: 1. Das öffentliche Rechtsmittel wird abgewiesen. 2. Das subsidiäre verfassungsrechtliche Rechtsmittel ist unzulässig. 3. Die Gerichtskosten von 500 CHF werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.