Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
B.A._, ein kosovarischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Frau A.A._ und ihren drei Kindern in der Schweiz, wo er und seine Frau über Niederlassungsbewilligungen verfügten. Allerdings wurde B.A.__ zwischen 1995 und 2016 mehrfach wegen Verkehrsdelikten und anderen Straftaten verurteilt, was zur Ausweisung und zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 führte. Nach mehrjährigen Aufenthalten im Ausland beantragte seine Frau im Jahr 2022 den Familiennachzug. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde bei verschiedenen Behörden, die ebenfalls abwiesen.
Erwägungen:Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug aufgrund des Art. 8 EMRK und des AIG (Ausländergesetz) besteht. Es wurde jedoch festgestellt, dass B.A.______'s Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, da er zu einer langfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass zwar eine Neubeurteilung des Falles nach Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots zulässig ist, die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Fernhaltung von B.A._ nach wie vor erheblich sind. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar seit seiner Ausreise nicht mehr strafbar gemacht, die Vorinstanz war jedoch der Meinung, dass keine nachhaltige Läuterung erkennbar sei und dass ernsthaft zu befürchten sei, dass B.A._ in der Schweiz erneut straffällig werden könnte.
Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die individuellen Interessen des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sorgfältig abzuwägen. Trotz seines privaten Interesses, mit seiner Familie in der Schweiz zu leben, erachtete das Gericht die Gründe für den Widerruf seiner Bewilligung als weiterhin gewichtiger.
Urteil:Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde als unbegründet abgewiesen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt. Doch da die Beschwerdeführer finanziell bedürftig waren und ihre Eingabe nicht als aussichtslos galt, wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Das Urteil wurde den Beteiligten und weiteren relevanten Stellen mitgeteilt.