Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ beantragte im Jahr 2013 eine Invalidenrente, die jedoch von der IV-Stelle Solothurn abgelehnt wurde. Das Versicherungsgericht stellte fest, dass ein neues medizinisches Gutachten eingeholt werden müsse. Nach der Begutachtung wurde 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgelegt, was einen Invaliditätsgrad von 23 % ergab, weshalb kein Rentenanspruch anerkannt wurde. A._ stellte erneut einen Rentenantrag, der 2021 abgelehnt wurde.
Gegen diese Ablehnung erhob A. eine Beschwerde. Das kantonale Versicherungsgericht holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit von 37,5 % feststellte. Daraufhin wurde A.__ eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2021 zugesprochen und die IV-Stelle wurde zur Übernahme der Kosten des Gutachtens und zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
ErwägungenRechtsnatur der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nach Art. 95 f. BGG und nimmt das Recht von Amtes wegen an.
Streitpunkte: Es war zu klären, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Anspruch auf Rente ab dem 1. Juli 2021 anerkannte und die IV-Stelle zur Übernahme der Gutachterkosten verpflichtete.
Rentenanspruch: Die IV-Stelle rügte, dass das Versicherungsgericht zu Unrecht von einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausgegangen sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes korrekt war und eine Verschlechterung im Vergleich zur letzten Beurteilung 2017 vorlag.
Kosten des Gutachtens: Das Gericht stellte fest, dass die IV-Stelle die Kosten des Gutachtens tragen muss, jedoch kein ausreichendes Argument zur Höhe der Kosten vorgebracht hatte.
Prozessausgang: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle im Rentenpunkt ab, hob jedoch die Entscheidung über die Gutachterkosten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutgeheißen wird:
Das Urteil wurde den Beteiligten und relevanten Institutionen mitgeteilt.