Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, lebte überwiegend seit 2015 bis April 2018 in der Schweiz, kehrte jedoch seitdem mehrmals nach Serbien zurück. Im August 2022 kam er erneut in die Schweiz. Im Juli 2021 wurde ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt, da Hinweise auf Menschenhandel vorlagen. Später erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die jedoch nicht verlängert wurde, da die Staatsanwaltschaft Menschenhandel ausschloss. Nach einem Gesuch um eine Härtefallbewilligung, das abgelehnt wurde, und mehreren weiteren Rechtsmittelverfahren, stellte er beim Bundesgericht die Beschwerde, in der er um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bat.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass auf die öffentliche Beschwerde für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten werden könne, da der Beschwerdeführer einen enkelspezifischen Anspruch geltend machte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde jedoch nicht zugelassen, da sie keine ausreichenden formellen Rügen enthielt.

  2. Härtefallbeurteilung: Der Beschwerdeführer rief die Bestimmung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) auf, wonach ein Opfer eine Aufenthaltsbewilligung erhalten kann, wenn die persönliche Situation dies erfordere. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals nach Serbien zurückgekehrt sei und dort über familiäre Kontakte verfüge.

  3. Gesundheitszustand: Bei der Beurteilung seiner gesundheitlichen Probleme berücksichtigte das Gericht die Berichte seiner Psychotherapeutin, kam jedoch zu dem Schluss, dass eine Rückkehr nach Serbien zumutbar sei. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, welche spezifischen schwerwiegenden Folgen eine Rückkehr für seine Gesundheit haben würde.

  4. Abweisung der Berufung: Das Bundesgericht wies sowohl die Haupt- als auch die Eventualanträge des Beschwerdeführers ab und erteilte ihm keine Aufenthaltsbewilligung.

  5. Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde.

Ergebnis:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht behandelt, und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von 1.000 CHF verpflichtet.