Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht behandelt in diesem Urteil den Fall von A.__, die seit 1999 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Rente wurde aufgrund einer chronischen Migräne und schwerer Depression gewährt. Im Laufe der Zeit wurde die Rente mehrfach revisionsweise überprüft. Im Oktober 2017 reduzierte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rente von einer ganzen auf eine halbe Rente und hob sie schließlich im Januar 2023 vollständig auf, weil der Invaliditätsgrad als 0 % festgestellt wurde.
A.__ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die zuerst vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau behandelt wurde, welches die Beschwerde abwies. Das kantonale Gericht sah die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache als erfüllt an, da die ursprüngliche Rentenverfügung aus dem Jahr 2000 aufgrund eines unzureichenden medizinischen Prüfverfahrens als „zweifellos unrichtig“ angesehen wurde. Dies führte zu einer Neufeststellung des Invaliditätsgrads und zur Schlussfolgerung, dass die Rente zurecht aufgehoben wurde.
A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und wendete ein, dass sie nicht ausreichend zu den Gründen der Motivsubstitution sowie zu den medizinischen Abklärungen gehört worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Gründe für die Wiedererwägung nicht klar genug dargelegt hatte. Zudem sah das Bundesgericht, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache durch die IV-Stelle im Jahr 2000 keine offensichtlichen Verletzungen des Prüfungsgrundsatzes vorlagen und die damalige Entscheidung vertretbar war.
Insgesamt entschied das Bundesgericht zugunsten von A._. Es hob die Verfügung der IV-Stelle sowie das Urteil des kantonalen Gerichts auf und bestätigte den Anspruch auf die Invalidenrente, die somit weiterhin zu gewähren ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und A._ erhielt eine Entschädigung für ihre Rechtsvertretung.