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Die Beschwerdeführerin A._ war wiederholt an der Universität Basel immatrikuliert und hatte das Studium im Lizentiatssystem begonnen. Sie konnte ihr Lizentiat aufgrund ungenügender Prüfungen nicht abschließen und ersuchte bei ihrer erneuten Immatrikulation im Bachelorstudium um Anrechnung bestimmter Prüfungsleistungen aus ihrem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen. Der Antrag wurde von der Juristischen Fakultät und später von der Rekurskommission abgelehnt. A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, um die Anrechnung der mündlichen Prüfungen im Privatrecht und im öffentlichen Recht zu erreichen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit: Das Bundesgericht erkennt, dass es zuständig ist, da die Fragestellungen der Anrechnung von Prüfungsleistungen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten betreffen und nicht unter die Ausnahmen des Bundesgerichtsgesetzes fallen.
Rechtliches Gehör: A.__ argumentierte, dass ihre Rügen in den vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend behandelt wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht erfüllt hatten, da sie die wesentlichen Überlegungen genannt und ihre Entscheidungsgründe dargelegt hatten.
Anrechnung der Prüfungen: Das Gericht prüfte, auf welcher Grundlage die Vorinstanzen die Anrechnung der Prüfungen abgelehnt hatten. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Prüfungsergebnisse und der damaligen Prüfungsordnung nicht die nötigen Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllte.
Willkür und Ungleichheit: A.__ rügte eine willkürliche Anwendung des Rechts sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebots, da sie als Bachelorstudentin gleich behandelt werden wollte. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Unterschiede in der Behandlung sachlich gerechtfertigt waren, da ihre Prüfungsleistungen nicht als ausreichend für die Anrechnung angesehen werden konnten.
Verhältnismäßigkeit: Schließlich prüfte das Gericht, ob die Entscheidung, die Prüfungen nicht anzurechnen, dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach. Auch hier wurde festgestellt, dass die Vorinstanz im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensspielräume keine unverhältnismäßigen Entscheidungen getroffen hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Anrechnung der mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen wurde nicht genehmigt, und die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten tragen.