Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_42/2024 vom 17. September 2024:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, A._ (Schweizer Staatsangehöriger) und seine Ehefrau B._ (russische Staatsangehörige), beantragten eine Aufenthaltsbewilligung für die Mutter von B._, C._ (ebenfalls russische Staatsangehörige), die aufgrund eines Besuchsvisums in die Schweiz eingereist war und sich seit Januar 2022 irregular im Land aufhielt. Nach Ablehnung des Gesuchs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich und der bestätigenden Entscheidungen der Sicherheitsdirektion und des Verwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer einen vertretbaren Anspruch auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen C.__ und ihrer Tochter geltend machten. Der ursprüngliche Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gemäß dem schweizerischen Ausländerrecht nicht erfüllt seien. Insbesondere wurde festgestellt, dass kein entsprechendes Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und Russland besteht, was die Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen in diesem Kontext einschränkt.

Das Gericht erkannte auch an, dass C.__ in der Schweiz gesundheitliche Unterstützung benötige, wies jedoch darauf hin, dass es keine zwingende Notwendigkeit gab, diese Unterstützung durch ihre Tochter oder deren Ehemann zu erhalten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert nachweisen konnten, dass Geldüberweisungen nach Russland unmöglich seien, und somit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Artikel 8 EMRK nicht vorlag.

Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass es keine besonderen Umstände gab, die einen Aufenthalt von C.__ in der Schweiz rechtfertigen würden, und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.