Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_410/2023 vom 25. September 2024

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Zusammenfassung des Urteils 5A_410/2023 des Bundesgerichts vom 25. September 2024:

Sachverhalt: A._ starb im Jahr 2019 und hinterließ seine Ehefrau B._ und die Kinder C._ und D._ als Erben. Nach dem Tod von B._ im Jahr 2021 übernahm C._ die Vertretung im Klageverfahren. Im Jahr 2010 schloss A._ mit einem Anwalt einen Aktienkaufvertrag, welcher später auf E._ und F._ übertragen wurde. C._ klagte auf Herausgabe von Aktien, jedoch stellte D.__ formelle Bedenken bezüglich seiner Zustimmung zur Klage und setzte die Frage der Prozessfähigkeit in den Raum. Ein gerichtlicher Beschluss stellte fest, dass alle Erben gemeinsam klagen wollten und als parteifähig gelten.

Das Obergericht Zürcher wies letztlich die Klage von C._ und D._ auf Herausgabe der Aktien ab, da D._ nicht wirksam in die Klage einwilligte und C._ nicht aktivlegitimiert war.

Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführer, C._ und D._, ihre Klage als Erben des A._ führen durften. Eine zentrale Frage war die Wirksamkeit der Generalvollmacht, die A._ C._ erteilt hatte. Das Obergericht hatte argumentiert, dass die Vollmacht aufgrund eines Widerrufs durch D._ erloschen sei, was das Bundesgericht jedoch nicht akzeptierte. Es stellte klar, dass die Vollmacht bis zur Klageeinreichung gültig war, da sie nicht von den Erben widerrufen wurde.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Änderung der Aktivlegitimation durch eine partielle Erbteilung im Nachhinein tatsächlich begründet war und C._ allein aktivlegitimiert war, nachdem D._ aus dem Verfahren ausgeschieden war.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf, bestätigte den ursprünglichen Beschluss des Bezirksgerichts und stellte fest, dass die Beschwerde stattgegeben werde. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdegegnern auferlegt, und die Frage der Parteientschädigung wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.