Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_142/2024 vom 27. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_142/2024 vom 27. September 2024:

Sachverhalt: Die A._ SA (Bank) klagt gegen Veröffentlichungen der Radio Télévision Suisse (RTS), die in einem Artikel und einem dazugehörigen Fernsehbericht behaupten, die Bank habe ihre Reputation im Internet durch externe Dienstleistungen, insbesondere durch die Firma C._, die mit Betrugsfällen in Verbindung steht, zu rehabilitieren versucht. Die Bank erhält auch negative Berichterstattung in Bezug auf frühere Blamagen durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht). Die RTS veröffentlichte am 17. Februar 2023 den Artikel "Wie eine Schweizer Bank ihren Namen im Internet reinwäscht" und am 19. Februar 2023 den Bericht "Die Reiniger des Netzes: sich im Internet rehabilitieren". Die A.__ SA antwortete auf die Berichterstattung und wies die Vorwürfe zurück. Nach einer gescheiterten Mediation reichte die Bank eine Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ein, die jedoch am 3. November 2023 abgelehnt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdeinstanz. Es stellte fest, dass: - Die RTS ihre berichterstattenden Inhalte korrekt und im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 4 und 5 LRTV umgesetzt hat, da das Publikum die Informationen verstehen konnte und die Bank klar hervorgehoben wurde. - Die für die Bank negativ ausfallenden Informationen wurden zwar als problematisch bezeichnet, jedoch war die Berichterstattung im Großen und Ganzen objektiv und erlaubte dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu bilden. - Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Bank die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern und ihre Sicht darzulegen. Ihre Stellungnahmen wurden in die Berichterstattung eingebaut, was eine ordnungsgemäße Berichterstattung gemäß den Vorschriften gewährleistete.

Insgesamt argumentierte das Gericht, dass die behaupteten Mängel nicht die grundlegenden Anforderungen der LRTV verletzten, da die Bank hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Perspektive darzulegen. Die Erklärungen ihrer Experten wurden zudem nicht falsch dargestellt, auch wenn sie in einigen Punkten ungenau waren.

Fazit: Der Antrag der A.__ SA wurde abgelehnt, und die Bank muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil wurde am 27. September 2024 gefällt.