Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_341/2024 vom 2. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_341/2024 vom 2. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der somalische Staatsbürger A._, dessen Ehefrau B._ seit 2007 mit ihren Kindern in der Schweiz lebt, beantragte 2021 eine Familienzusammenführung. B._ war 2007 vorläufig aufgenommen worden und erhielt 2017 eine Aufenthaltsbewilligung. Die gemeinsamen Kinder besitzen ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen. Der Antrag von A._ auf Einreise und Aufenthalt wurde am 24. März 2023 vom kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration abgelehnt, da die Anfrage als verspätet erachtet wurde. B.__ hatte versäumt, in der gesetzlich vorgesehenen Frist einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Dies wurde gerichtlich überprüft, die Gerichte wiesen den Antrag A.__s zurück, was zur Einreichung seines Recours beim Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine eigene Zuständigkeit und stellte fest, dass der rechtliche Zugang gegeben war, da A._ sich auf die Achtung des Familienlebens berief, das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt ist. Obwohl das interne Recht den Antrag auf Familienzusammenführung als verspätet betrachtete, kann sich A._ auf das Recht auf Familienleben berufen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Antrag auf Familienzusammenführung, der 2021 gestellt wurde, tatsächlich über die Frist hinausging, die für den Antrag auf Familienzusammenführung vorgesehen war; die Voraussetzungen für eine verspätete Einreichung waren nicht gegeben. A.__ konnte keine außergewöhnlichen familiären Gründe vorlegen, die eine verspätete Einreichung rechtfertigten.

Letztlich entschied das Bundesgericht, dass der Antrag auf Einreise und Aufenthalt rechtlich abzulehnen sei. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung der kantonalen Behörde, die Einreise und den Aufenthalt von A._ abzulehnen, nicht gegen die EMRK verstößt, da A._ nicht nachweisen konnte, dass seine Situation „dringliche familiäre Gründe“ erfordere. Das Bundesgericht wies den Antrag von A.__ damit zurück und stellte keine Kosten in Rechnung, weswegen der Antrag auf teilweise gerichtliche Unterstützung obsolet wurde.

Urteilsbeschluss: Der Recours wurde abgewiesen, und die Entscheidung der kantonalen Gerichte wurde bestätigt.