Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024

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Das Bundesgericht hat am 2. Oktober 2024 in der Sache A._ ein Urteil gefällt. A._ wurde zuvor vom Kriminalgericht Luzern wegen mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, verbunden mit einer Landesverweisung von acht Jahren. A.__ legte gegen das Urteil Beschwerde ein und forderte eine mildere Strafe sowie die Aufhebung der Landesverweisung.

Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Verurteilung, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zwei Monate. Auch die Landesverweisung wurde bestätigt. A.__ rief daraufhin das Bundesgericht an.

In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Strafe die Umstände des Falls sowie die kriminelle Energie des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt hatte. Auch die Wahl der Freiheitsstrafe im Vergleich zu einer Geldstrafe wurde als zulässig erachtet, da der Beschwerdeführer während seines bisherigen Lebens auch in andere Delikte verwickelt war und eine negative Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens vorlag.

Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, dass eine erzwungene Landesverweisung unter Berücksichtigung seines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner familiären Verhältnisse einen Härtefall darstelle. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Vorinstanz die relevanten persönlichen und öffentlichen Interessen abgewogen hatte und die öffentlichen Interessen, in Anbetracht der Schwere der Straftaten, überwiegen.

Zusammenfassend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, sowohl in Bezug auf die Freiheitsstrafe als auch auf die Landesverweisung. Es stellte außerdem fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wird, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.