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Gericht: Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung Datum: 3. Oktober 2024 Aktenzeichen: 5A_35/2024 Beteiligte: A._ (Beschwerdeführer) gegen B._ (Beschwerdegegner)
1. Sachverhalt: A._, der als Kind ohne eingetragenen Vater im Personenstandsregister geboren wurde, reichte am 21. März 2022 beim Bezirksgericht Einsiedeln eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt gegen B._ ein. Das Bezirksgericht entschied, die Klage aufzunehmen und ein DNA-Gutachten anzuordnen. B._ legte gegen diesen Entscheid Berufung ein, und das Kantonsgericht Schwyz hob den Entscheid auf, weil es die Klage als verspätet ansah. A._ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
2. Erwägungen des Bundesgerichts: - Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Klage nach den relevanten Fristen gemäss ZGB (Art. 263) hätte einreichen müssen. Die Vorinstanz entschied, dass diese Fristen nicht gewahrt wurden, trat aber unzulässigerweise auf die Klage nicht ein, anstatt sie abzuweisen.
Entscheidend war, ob eine Entschuldigung für die Verspätung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte erst im Juli 2021 von seiner Mutter erfahren, dass B.__ sein Vater sei. Diese Mitteilung allein stellte für das Bundesgericht jedoch nicht ausreichend fest, dass er über die Vaterschaft in dem erforderlichen Maße informiert war.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Identität seines mutmaßlichen Vaters aktiv hätte werden müssen, um die Frage der Vaterschaft zu klären.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt hatte, dass die Identität des Vaters vor langer Zeit verheimlicht worden war, was die Umstände der Rechtsausübung beeinflusste.
3. Urteil: - Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Einsiedeln zurück, um insbesondere das DNA-Gutachten durchzuführen. - Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, A.__ eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu zahlen. - Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgewiesen.
Zusammengefasst entschied das Bundesgericht, dass die Klage nicht verspätet war und wies die Angelegenheit zur weiteren rechtlichen Klärung zurück an die niedrigere Instanz.