Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1003/2024 vom 14. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1003/2024 vom 14. Oktober 2024:

Sachverhalt: A._, ein in der Schweiz lebender gambischer Staatsbürger, wurde wegen seiner Beteiligung am Drogenhandel, insbesondere mit Kokain, in U._ angeklagt. Er soll gemeinsam mit einem Komplizen, B.__, mindestens 60,2 g Kokain, 15 ecstasy-Pillen und 10 g MDMA in einem nicht zu seinem Wohnsitz gehörenden Appartement besessen haben. Am 11. August 2024 ordnete das genferische Zwangsmaßnahmengericht die vorläufige Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2024 an, was von der Berufungskammer am 29. August 2024 bestätigt wurde.

A.__ legte beim Bundesgericht Berufung ein mit dem Anliegen, sofort aus der Haft entlassen zu werden und stattdessen unter bestimmten Auflagen, wie z.B. dem Verbot, das Land zu verlassen, und der Verpflichtung, sich regelmäßig den Behörden zu melden, zu stehen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der angefochtene Beschluss war als endliche kantonale Entscheidung zum Haftgrund geeignet, sodass das Bundesgericht die Beschwerde grundsätzlich für zulässig erachtete.

  1. Wichtigkeit von Haftgründen: Das Gericht erklärte, dass eine Haftanordnung nur gerechtfertigt ist, wenn ausreichende, ernsthafte Verdachtsmoment vorhanden sind (Art. 221 StPO). Diese Annahme wurde durch die Feststellung gestützt, dass der Beschuldigte nachweislich Drogen in einem dafür genutzten Appartement gewonnen hat. Das Argument des Beschuldigten, dass er lediglich wegen Konsumption und nicht wegen Handels dort gewesen sei, entkräftete die Indizien für seine Schuld nicht.

  2. Risiko der Kollusion: Das Urteil bestätigte die Einschätzung des kantonalen Gerichts, dass ein Risiko besteht, dass der Beschuldigte mit anderen Beteiligten des Drogenhandels kommunizieren und somit die Ermittlung gefährden könnte. Dies rechtfertigte die Fortdauer der Haft.

  3. Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung: Der Beschuldigte argumentierte, es lägen keine belastenden Beweise gegen ihn vor und es sei nicht ausreichend ermittelt worden. Das Gericht wies darauf hin, dass die vorhandenen Verdachtsmomente und der Risikofaktor den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzen.

  4. Verhältnismäßigkeit: Der Beschuldigte konfliktiert die Verhältnismäßigkeit der Haft, indem er eine alternative Maßnahmen anfragte. Das Bundesgericht entschied, dass die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um die bestehenden Risiken zu mitigieren.

Insgesamt wurde die Beschwerde zurückgewiesen, und das Gericht verfügte, dass die Kosten des Verfahrens von A.__ zu tragen sind, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.