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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024
Sachverhalt:
Die Parteien, A._ (geb. 1974) und B._ (geb. 1972), sind die verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder C._ (geb. 2004), D._ (geb. 2007) und E.__ (geb. 2009). Am 21. März 2022 stellte die Ehefrau beim Bezirksgericht Bremgarten ein Gesuch um Eheschutz, woraufhin am 9. August 2022 eine Einigung über die alternierende Obhut der Kinder erzielt wurde. Das Bezirksgericht entschied am 25. Oktober 2022, unter anderem Unterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Familie festzulegen.
Beide Ehegatten erhoben gegen den Eheschutzentscheid Berufung. Am 5. Juni 2023 entschied das Obergericht des Kantons Aargau und ordnete unterschiedliche Unterhaltsbeiträge an. Am 20. Juni 2023 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Erläuterung des Urteils, auf welches das Obergericht am 17. Juli 2023 reagierte und die Bonusbeteiligungsregelung präzisierte.
A.__ erhob am 14. Juli 2023 und erneut am 21. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesgericht, in der er die Aufhebung der Urteile sowie die Anpassung der festgelegten Unterhaltsbeiträge forderte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Einheitliches Verfahren: Die Verfahren 5A_530/2023 und 5A_554/2023 wurden vereinigt, da sie in engem Zusammenhang stehen.
Erläuterungsentscheid: Die Beschwerde gegen den Erläuterungsentscheid wurde nicht behandelt, da dieser lediglich die Bonusbeteiligungsregelung betraf und der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung nachwies.
Beschwerde 5A_530/2023: Es wurde geprüft, ob die vorinstanzlichen Entscheidungen Verfassungsrechte verletzen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Argumente dar, darunter die Höhe der festgelegten Unterhaltsbeiträge, die Berücksichtigung seiner Steuerlast und Sparquoten, sowie die Verteilung von Überschüssen.
Willkürbeschwerden: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung der Unterhaltsbeiträge und der Berücksichtigung der steuerlichen Situation nicht willkürlich vorgegangen sei. Das Gericht stellte zudem fest, dass die erhobenen Rügen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substanziert waren.
Entscheidung und Kosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Verfahren 5A_530/2023 ab und trat im Verfahren 5A_554/2023 nicht ein. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen des Obergerichts im Wesentlichen, wies die Beschwerden zurück und erklärte, dass die vorinstanzlichen Überlegungen zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge und zur Verteilung von Vermögensüberschüssen nicht willkürlich oder rechtswidrig gewesen seien.