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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_420/2023 vom 20. September 2024
Sachverhalt:
A._, ein 1988 geborener algerischer Staatsbürger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz, wurde am 6. Februar 2023 in Untersuchungshaft genommen, weil er zusammen mit einem Komplizen B._ mit einem Messer angegriffen und Gegenstände, darunter ein Handy und Drogen, gestohlen hatte. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, zwischen dem 12. Januar und dem 4. Februar 2023 illegal in der Schweiz gewesen zu sein und Drogen konsumiert zu haben.
Am 7. März 2023 entschied das zuständige Gericht, A._ nicht auf freien Fuß zu setzen, da Flucht- und Wiederholungsgefahr bestanden. Das Staatsanwaltschaft schloss am 8. März 2023 die Verhandlung zu den schwereren Anklagepunkten und reichte am 5. April 2023 eine Anklage wegen der Einwanderungs- und Drogenvereine ein. Am 10. Mai 2023 wurde A._ zu einer Geldstrafe verurteilt und unmittelbar freigelassen.
A.__ beantragte zudem Entschädigungen für die während seiner Haftlitten erlittenen immateriellen Schäden, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung legte er am 12. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses und stellte fest, dass dieser rechtzeitig eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Ablehnung der Entschädigung für die unrechtmäßige Haft gegen das Recht verstoße, da die Haft als ungerechtfertigt angesehen werden müsse.
Das Gericht stellte klar, dass gemäß Art. 429 StPO in Fällen von Freispruch oder Einstellung der Verfahren das Recht auf Entschädigung besteht. Da die Haft zu diesem Zeitpunkt jedoch noch als gerechtfertigt erachtet wurde (aufgrund der Fluchtgefahr und bevorstehender weiterer rechtlicher Schritte), war eine Entschädigung zu diesem Zeitpunkt nicht angebracht.
Das Gericht verwies außerdem auf die Richtlinien zur Rückführung und stellte fest, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers nicht vorzeitige Fragen zur Entschädigung aufwirft, da die Behörden nicht in eine Situation eingreifen sollten, die die Befugnisse des Gerichts gefährden könnte. Das Bundesgericht entschied, dass die Frage der Entschädigung nicht rechtzeitig war, und wies den Rekurs ab.
Insgesamt wird der Beschwerdeführer auch zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt, deren Höhe auf 1.200 CHF festgesetzt wurde, aber unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage reduziert wird.
Entscheidung: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Rechtshilfe wird abgelehnt. 3. Die Gerichtskosten von 1.200 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.