Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024

Sachverhalt: A.A._, ein 1954 geborener Mann, wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte, unter anderem gegen Kinder, verurteilt. Er war in verschiedenen Einrichtungen untergebracht und durchlief zahlreiche therapeutische Maßnahmen. Nach einem Gesuch um Umstellung in einen offenen Massnahmenvollzug sowie um Vollzugslockerungen wurde ihm diese bewilligt, jedoch kam es zu Rückfällen, wie dem Besitz von kinderpornographischem Material. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst lehnte weitere Vollzugslockerungen ab, was A.A._ anfocht. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Beschwerde ebenfalls zurück.

Erwägungen: Das Bundesgericht beschäftigte sich zunächst mit der Frage, ob die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen rechtens war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz sowohl das Gutachten eines Psychologen als auch die Bewertungen einer Fachkommission unterschiedlich gewichtet hatte. Der Psychologe stellte eine Verbesserung des Verhaltens und des Therapiefortschritts fest, die Fachkommission hingegen sah weiterhin eine hohe Rückfallgefahr.

Das Bundesgericht betonte, dass Vollzugslockerungen an die Bedingung geknüpft seien, dass keine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz berechtigt war, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, ein rückfallgefährdeter Sexualstraftäter mit einer langen Deliktgeschichte, hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass er bei Lockerungen erneut straffällig wurde.

Das Gericht erkannte an, dass trotz therapeutischer Fortschritte das Rückfallrisiko hoch blieb, insbesondere in Bezug auf „Hands-on-Delikte“. Daher war die Wertung, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, für die Verweigerung der beantragten Lockerungen gerechtfertigt.

Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, unbegleitete Ausgänge und weitere Lockerungen nicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.