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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024
Sachverhalt: A._, ein Student an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich), leidet seit einem Unfall 1995 an kognitiven Einschränkungen und beantragte im Jahr 2021 einen Nachteilsausgleich für die Unterbringungskosten während einer Projektwoche. Da er auf einen Ruheraum angewiesen ist, wollte er die Mehrkosten für seine Unterbringung in einem Bed & Breakfast decken lassen. Die ETH Zürich wies seinen Antrag ab, was zu weiteren Beschwerden und schließlich zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte. A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen: 1. Zuständigkeit und Eintreten auf die Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Überprüfung zuständig ist, da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt.
Rüge der Nichtigkeit: A.__ machte geltend, die Verfügung der ETH sei nichtig. Das Gericht wies dieses Argument zurück und erklärte die Verfügung für gültig, da sie von der zuständigen Instanz unterzeichnet wurde.
Nachteilsausgleich: A.__ verlangte die Kostenrückerstattung von CHF 388.50 für seine Unterbringung. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf einen Ruheraum angewiesen war, und kritisierte die Vorinstanz dafür, dass sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beantragten Unterbringungskosten nicht ausreichend geprüft hatte.
Verfahrensdisziplin: Das Bundesverwaltungsgericht hatte A._ wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin mit CHF 100.- gebüsst. Diese Busse wurde vom Bundesgericht als nicht gerechtfertigt erachtet, da A._ nicht über die Grenzen des zulässigen Anstands hinausgegangen war.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung bzgl. der Unterbringungskosten zurück.
Schlussfolgerung: A.__ erhält die Möglichkeit, seine Ansprüche auf Nachteilsausgleich auf der Grundlage der vom Bundesgericht festgestellten Erfordernisse erneut zu prüfen. Die ETH Zürich muss die Gerichtskosten tragen.