Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, der ehemalige Direktor der B._ Sàrl, reichte am 27. Juli 2022 eine Strafanzeige gegen C._ wegen schuldhafter Geschäftsführung (gemäß Art. 165 StGB) ein. A._ behauptete, dass die Gesellschaft im Jahr 2014 überschuldet war, ohne dass der zuständige Richter informiert wurde. Die B._ Sàrl wurde am 17. Mai 2022 aufgrund von Insolvenz aus dem Handelsregister gelöscht. A._ hatte keinerlei rechtliche Ansprüche aus der Zeit vor 2017, als er der Gesellschaft beitrat, und ihm wurde ein Defizitbescheid für seine Forderungen gegen die Gesellschaft ausgestellt.
Entscheidung des Amtsgerichts: Der Genfer Staatsanwalt wies am 20. Juli 2023 die Strafanzeige von A._ mit der Begründung zurück, dass es an ausreichenden Verdachtsmomenten fehle, um ein strafrechtliches Verfahren zu eröffnen. C._ habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da in der Bilanz von 2014 die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte nicht überstiegen. Auch die Umstände, die zu einer möglichen Überschuldung 2015 führten, wurden als nicht beweisbar eingestuft, da C.__ Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft ergriffen habe.
Widerspruch bei der Staatsanwaltschaft: A._ legte gegen die Entscheidung des Staatsanwalts am 18. Dezember 2023 Berufung ein, die jedoch von der Chambre pénale de recours abgelehnt wurde, da A._ nicht als geschädigte Partei galt.
Rechtsmittel beim Bundesgericht: A._ erhob daraufhin am 1. Februar 2024 beim Bundesgericht erneut Einspruch. Er forderte die Aufhebung der unteren Entscheidungen und die Verurteilung von C._ wegen schuldhafter Geschäftsführung.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Erforderliche Rechte zur Klage: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ zum Zeitpunkt der angeblichen Fehlverhalten (2014-2015) kein Gläubiger der Gesellschaft war und daher keine "Lächerlichkeit" erlitten hatte. Seine Ansprüche entstanden erst Jahre später.
Qualität des Anspruchs: Er hatte nicht nachgewiesen, dass er durch etwaige Pflichtverletzungen zur Zeit der Vorfälle in seinem Vermögen gefährdet wurde. Das geschützte Interesse nach dem betreffenden strafrechtlichen Artikel bezog sich auf das Vermögen aller Gläubiger und nicht auf individuelle Ansprüche nachträglich.
Entscheidungsfindung des Obergerichts: Das Obergericht entschied zu Recht, dass A.__ in dieser Angelegenheit keine Klageberechtigung hatte und wies daher die Zustellung seines Antrags als unzulässig zurück.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück und verpflichtete ihn zur Übernahme der Verfahrenskosten in Höhe von 3.000 Franken.