Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin A._, die Frau des invaliden B._, erhielt seit 2015 Kinderrenten für ihre Kinder, die aus der Invalidenrente ihres Ehemanns finanziert wurden. Nach einer Überprüfung im Jahr 2016 stellte die IV-Stelle St. Gallen eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands von B._ fest und stellte seine Invalidenrente per 1. Juli 2016 ein. Aufgrund dieser Veränderungen forderte die IV-Stelle von A._ die zu Unrecht bezogenen Kinderrenten in Höhe von 131'760 CHF zurück. Ihre Gesuche um Erlass dieser Rückforderung wurden abgelehnt, da sie nicht gutgläubig gewesen sei.
Erwägungen:
Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass von Rückforderungen nicht gegeben ist, wenn der Empfänger nicht nur in Unkenntnis des Rechtsmangels ist, sondern auch grob nachlässig handelt. Die Feststellung von grober Fahrlässigkeit könne auch unabhängig von einer Verletzung von Meldepflichten erfolgen.
Beweislast: Es wurde geprüft, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit von der Verbesserung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns hätte wissen müssen und ob dies ihre Anspruchsberechtigung beeinflusst hätte. Das Gericht stellte fest, dass A.__ über die Observationsverfahren und deren Ergebnisse informiert war und somit geahnt haben musste, dass sich die Situation ihres Ehemannes verändert hatte.
Beurteilung des Verhaltens: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Verhalten hätte erkennen müssen, dass ihr Ehemann in der Lage war, Aufgaben zu bewältigen, die grundlegende Fähigkeiten voraussetzten. Ihr guter Glaube war demnach zu verneinen, weil sie bei ausreichend Aufmerksamkeit die rechtserheblichen Informationen hätte wahrnehmen müssen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es gewährte ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung, da sie ein berechtigtes Interesse daran hatte, ihre Angelegenheit vor Gericht zu bringen. Die Gerichtskosten wurden A._ zunächst auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass der gute Glaube von A.__ hinsichtlich der Rückforderung nicht anerkannt werden kann und dass sie die Gerichtskosten zu tragen hat, aber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.