Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_253/2024 vom 17. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_253/2024

Sachverhalt: A._, ein 1977 geborener plâtrier-peintre, war von 2018 bis 2020 über einen kollektivvertraglichen Versicherungsvertrag bei der Mutuel Assurance Maladie SA versichert. Nach einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. August 2020 wurde ihm nach einer medizinischen Begutachtung attestiert, dass er in seiner üblichen Tätigkeit nicht arbeitsfähig war, jedoch 90% in einer angepassten Arbeit. Am 30. Juni 2021 stellte die Versicherung die Zahlung der Krankentaggeldleistungen ein. A._ meldete sich daraufhin arbeitslos. Mit einem Einspruch gegen die Entscheidung der Versicherung wandte er sich an das Tribunal cantonal im Wallis, das seine Klage am 18. März 2024 abwies.

A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde. Er verlangte, dass die Versicherung ihm Krankentaggeldleistungen bis zur vollständigen Erschöpfung seines Rechts zuspricht. Mutuel Assurance stellte einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Recours: Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die kantonalen Feststellungen über die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekte rechtliche Grundlage für die Entscheidung darstellten.

  1. Feststellungen der Vorinstanz: Es wurde festgestellt, dass die Gutachten des behandelnden Arztes C.__ zu den erhaltenen Erkrankungen schlüssig und überzeugend waren. Zwar wurden später weitere Berichte vorgelegt, diese ließen jedoch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu, die bei der Entscheidung vom 19. August 2021 relevant gewesen wäre.

  2. Fragen zu den medizinischen Gutachten: Der Bundesgerichtshof verwies auf die Tatsache, dass neue medizinische Beurteilungen, die nach der strittigen Entscheidung erlassen wurden, nicht zwingend zurückwirken um eine frühere Entscheidung zu ändern, es sei denn, sie sind eng verbunden mit der damaligen Situation.

  3. Argumente von A.__: Der Beschwerdeführer argumentierte eine Verbesserung seiner Situation erst nach der Entscheidung, was jedoch nicht nach dem damals maßgeblichen Faktenset relevant war. Des Weiteren wurde die Gültigkeit der rückwirkenden Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Vorinstanz offengelassen, da die Ablehnung der Krankentaggeldleistungen bereits ausreichend war.

  4. Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz. Die Versicherung handelte korrekt, indem sie die Zahlungen aufgrund der medizinischen Gutachten einstellte.

Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass A.__ keinen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen über den 30. Juni 2021 hinaus hatte, weil die vorgelegten medizinischen Gutachten keine ausreichende Grundlage für eine Arbeitsunfähigkeit nachwiesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.