Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_238/2022 vom 10. September 2024

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Im Urteil 7B_238/2022 und 7B_239/2022 vom 10. September 2024 hat das Bundesgericht über zwei Beschwerden entschieden, die sich gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden richteten. Der Beschwerdeführer, A._, war bei einem Arbeitsunfall am 17. Februar 2020 schwer verletzt worden, als er von einem ungesicherten Zwischenpodest fiel. Er stellte Strafantrag gegen den Bauführer C.B._ und dessen Stellvertreter D.B._ sowie die E._ AG, die für die Baustelle verantwortlich war.

Die Staatsanwaltschaft stellte sowohl das Verfahren gegen C.B._ als auch gegen D.B._ und die E._ AG ein, wogegen A._ Beschwerde erhob. Das Obergericht wies seine Beschwerden mit dem Argument ab, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten vorlag. C.B._ sei nicht verantwortlich gemacht worden, da A._ als erfahrener Polier selbst für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen sei und damit von C.B._ nicht ständig überwacht werden musste. Auch D.B._, der nicht zum Zeitpunkt des Unfalls Bauleiter war, und die E.__ AG wurden von der Vorinstanz von einer strafrechtlichen Verantwortung entlastet.

Das Bundesgericht bekräftigte die Auffassung des Obergerichts und wies die Beschwerden ab. Es stellte fest, dass A._ als geschädigte Person das notwendige rechtliche Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfügungen vorwies. Aber die Vorinstanz hatte nicht gegen das Bundesrecht verstoßen, als sie die Einstellung der Verfahren bestätigte. Das Bundesgericht hob hervor, dass in dubio pro duriore, also im Zweifel zugunsten der Nichtverurteilung, bei der Beurteilung der Einstellungsverfügungen zu beachten ist. Da A._ selbst für seine Sicherheit verantwortlich war und sein Mitverschulden erheblich war, war die Einstellung der Verfahren gerechtfertigt.

Somit wurde entschieden, dass sowohl die Verfahren vereinigt als auch die Beschwerden abgewiesen werden. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.