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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (7B_119/2023)
Sachverhalt: Der Fall betrifft A._, der als Geschäftsführer des Geschäfts B._ wegen der Verletzung von Covid-19-Maßnahmen verurteilt wurde. Am 16. April 2020 erließ die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafverfügung gegen ihn, weil er am 3. April 2020 die Verkaufsflächen für „nicht essentielle“ Waren nicht geschlossen hatte. Er wurde zu 45 Tagessätzen und einer Geldstrafe verurteilt. A._ erhob am 24. April 2020 Einspruch, jedoch wurde dieser am 6. Januar 2021 als zurückgezogen erklärt, weil er nicht zur Anhörung erschien. A._ argumentierte später, dass er die Vorladung nicht ordnungsgemäß erhalten hatte und wandte sich am 2. März 2022 an das kantonale Gericht mit dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens, was jedoch abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht prüfte den Rekurs in Bezug auf die Fristgebundenheit und die Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz das Recht auf Gehör verletzt habe, weil die Gründe für die Abweisung des Wiedereröffnungsantrags nicht ausreichend erläutert wurden. Dennoch entschied das Gericht, dass die Vorwürfe von A._ unbegründet waren. Insbesondere hatte A._ die Vorladung zu den Anhörungen an die von ihm angegebene berufliche Adresse erhalten, was bedeutete, dass ihm die rechtlichen Informationen zugänglich waren.
Das Gericht akzeptierte auch nicht, dass eine behauptete Unconstitutionalität der Covid-19-Verordnung (Artikel 10f) als Grund für eine Wiedereröffnung des Verfahrens fungieren könne, da dies keine Tatsachenfrage sei, die genug schwerwiegend wäre, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Die Entscheidung des kantonalen Gerichts, den Antrag auf Wiedereröffnung zurückzuweisen, wurde als rechtlich nicht fehlerhaft befunden.
Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Verfahrenskosten wurden A.__ auferlegt, und das Urteil wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verkündet.