Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1019/2023

Sachverhalt: A.__ wurde vom Bezirksgericht Aarau wegen vielfältiger Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt, mit einer angeordneten stationären Massnahme. Er befand sich im Massnahmenzentrum, flüchtete jedoch am 9. Februar 2023. Gegen das Urteil erhob er Berufung, die am 22. Juni 2023 als erledigt abgestellt wurde, da er nicht zur Berufungsverhandlung erschien.

Erwägungen der Vorinstanz: A._ argumentierte, die Vorladung wäre durch die amtliche Publikation im Amtsblatt erfolgt, und sein Nichterscheinen könne nicht als Rückzug seiner Berufung gewertet werden. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rückzugsfiktion gemäß Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greife, weil A._ nicht vorgeladen werden konnte und die Vorladung nur durch Publikation mit unbekanntem Aufenthaltsort erfolgte. Sie wies eine Publikation zur Glaubhaftmachung von Bemühungen zurück, A.__ zu finden, jedoch habe diese nicht die Wirkung einer rechtsgültigen Zustellung.

Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO Anwendung fand. Die amtliche Publikation erbrachte nicht die notwendige Rechtswirkung einer Zustellung, da der Aufenthaltsort A.__ unbekannt war. Das Gericht stellte klar, dass die Flucht nicht als Verzicht auf die Verfahrensteilnahme gewertet werden kann, da der Beschwerdeführer keine Adresse angegeben hatte, an der die Vorladung hätte zugestellt werden können. Zudem erachtete das Gericht den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK als nicht verletzt.

Entscheidungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheißen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Rechtsvertreterin von A.__ wird eine Entschädigung von 3.000 CHF aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.