Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2024

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Das Bundesgericht hat am 16. Oktober 2024 in der Sache 9C_532/2023 ein Urteil gefällt, das sich mit der Limitierung des Arzneimittels Aldara Creme durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) befasst. Die MEDA Pharma GmbH, ursprünglich Zulassungsinhaberin von Aldara, hatte gegen eine Verfügung des BAG vom 7. Dezember 2018 Beschwerde erhoben. Das BAG hatte den Publikumspreis von Aldara gesenkt und eine Limitierung eingeführt, die besagt, dass das Medikament nur unter bestimmten Bedingungen (bei Vorliegen anderer geeigneter Therapieoptionen) erstattet wird.

Im Detail ging es um den therapeutischen Quervergleich (TQV) von Aldara im Kontext der Preisgestaltung, bei dem das BAG aufgrund von Kosteneffizienz und Wirksamkeit auch den Vergleich mit anderen Arzneimitteln im Auge hat. Die MEDA Pharma GmbH war der Ansicht, dass die Limitierung und die Preisgestaltung nicht gerechtfertigt seien und dass Aldara auch als Erstlinientherapie im Vergleich zu Zyclara behandelt werden müsse. Das BAG hingegen argumentierte, dass Aldara im Vergleich zu Zyclara als Zweitlinientherapie einzustufen sei und die Limitierung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Limitierung der Verwendung von Aldara zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen geregelt sei und dass das BAG im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Arzneimittelaufnahme Bedingungen anordnen könne. Das Gericht bestätigte die rechtliche Grundlage der Limitierung und somit die staatliche Überwachung und Steuerung der Gesundheitssystemkosten.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die von der Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) bestätigte Limitierung des Arzneimittels Aldara rechtskonform und gerechtfertigt sei. Die Beschwerde der MEDA Pharma GmbH wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.