Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A._, erhebt Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin B._, dass sie ihn zwischen dem 12. Mai 2022 und dem 17. November 2022 durch falsche Angaben in eine Liebesbeziehung verwickelt und dadurch dazu gebracht habe, ihm etwa 23.000 Franken zu geben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 18. September 2023 das Strafverfahren wegen Betrugs ein. Gegen diese Entscheidung legte A.__ Beschwerde ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2024 abgewiesen wurde.

Erwägungen: 1. Legitimation zur Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ als Privatklägerschaft zur Beschwerde berechtigt sei, da der angefochtene Entscheid potenzielle Zivilansprüche bezüglich Schadenersatz und Genugtuung berührt.

  1. Einstellung des Verfahrens: Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ besagt, dass bei unklarer Sachlage eine Anklage erhoben werden soll.

  2. Aussage gegen Aussage: Da die Aussagen von A._ und B._ in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, muss im Zweifel zu Gunsten der Anklage entschieden werden, es sei denn, die Aussagen des Beschwerdeführers sind so unglaubwürdig, dass eine Anklage nicht gerechtfertigt wäre.

  3. Sachverhaltsfeststellungen: Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass es an objektiven Beweisen und unbeteiligten Zeugen für die Vorwürfe mangelt. Der Beschwerdeführer brachte Belege vor, die jedoch die Ernsthaftigkeit seiner Vorwürfe nicht ausreichend stützten.

  4. Betrugstatbestand: Die Vorinstanz stellte fest, dass, auch wenn das Verhalten von B.__ als „Romance Scam“ verstanden werden könnte, es nicht ausreichend war, um einen Betrug nachzuweisen, da es keine klare Beweislage für arglistiges Verhalten gab.

Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht geschützt hatte und das Fehlen von hinreichendem Tatverdacht gegeben war. Die Gerichtskosten von 3.000 Franken wurden A.__ auferlegt.