Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_76/2024 vom 7. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_76/2024) vom 7. Oktober 2024

Sachverhalt:

  1. Erster Gerichtsurteil (20. Dezember 2019): A.A. wurde vom genfer Polizeigericht von dem Vorwurf der Betrugsdelikte freigesprochen, seine Schadensersatzforderungen wurden abgewiesen, und die Kosten wurden dem Staat auferlegt.

  2. Zweites Urteil (12. Oktober 2020): Das Appellationsgericht hob das erste Urteil auf, stellte A.A. für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Zudem wurde er zur Zahlung von 51.599 CHF an B.__ Sàrl verurteilt.

  3. Dritte Entscheidung (8. Dezember 2021): Das Bundesgericht hob das zweite Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Appellationsgericht.

  4. Viertes Urteil (13. Juni 2022): Das Appellationsgericht sprach A.A. erneut von den Betrugsvorwürfen frei, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten und wies die Schadensersatzforderungen zurück.

  5. Fünftes Urteil (26. April 2023): Das Bundesgericht wies einen weiteren Teil des Antrags von A.A. zurück und stellte fest, dass das Appellationsgericht die relevanten Fakten nicht ordnungsgemäß festgestellt hatte.

  6. Sechstes Urteil (17. Oktober 2023): Das Appellationsgericht stellte erneut fest, dass A.A. schuldig sei, und erlegte ihm die Verfahrenskosten auf.

Erwägungen:
  1. Arbitrarität der Tatsachenerhebung: A.A. beklagte sich über arbitrares Verhalten des Gerichts bei der Feststellung der Tatsachen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen nicht im Sinne einer willkürlichen Entscheidung behandelt hatte, und wies die Beschwerde in dieser Hinsicht zurück.

  2. Kosten der Verfahren: A.A. argumentierte, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten an ihn gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoße. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Ansatz der Appellationsgerichte juristisch zulässig war, da A.A.s Verhalten während des Verfahrens die notwendige rechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung gegeben hatte.

  3. Vorwurf der Übertragung der Kosten: A.A. stellte die rechtmäßige Übertragung der Verfahrenskosten auf ihn in Frage, da er eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Kosten der verschiedenen Verfahren verlangt hatte. Das Bundesgericht befand schließlich, dass die Appellationsgerichte ihre Entscheidung nicht im Sinne von „reformatio in pejus“ (Benachteiligung des Angeklagten durch nachträgliche Rechtsfolgen) getroffen hatten und dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kostenaufteilung gegeben waren.

  4. Ergebnis: Die Klage von A.A. wurde teilweise angenommen; die Kosten für das Berufungsverfahren wurden auf 4.375 CHF festgelegt, von denen A.A. einen Teil zu tragen hatte. Das Gericht entschied auch, dass A.A. einen Teil der Gerichtsgebühren zu zahlen hatte und ihm eine Entschädigung für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht gewährt wurde.

Zusammenfassend bestätigt das Urteil des Bundesgerichts die rechtliche Haltung der untergeordneten Gerichte bezüglich der Kosteneinlegung und die Abweisung der meisten Einwände von A.A. gegen die gegen ihn ergangenen Entscheidungen.