Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_512/2023 vom 30. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_512/2023 Sachverhalt:

A._, ein afghanischer Asylbewerber, erlangte am 29. August 2021 in der Schweiz den Flüchtlingsstatus. Am 5. Mai 2022 beantragte er die Umstellung seines afghanischen Führerscheins beim Amts für Fahrzeuge des Kantons Genf (OCV). Nachdem der OCV Bedenken hinsichtlich der Authentizität seines Führerscheins äußerte, wurden die Dokumente zur Überprüfung an die technische Polizeibehörde weitergeleitet, die feststellte, dass es sich um gefälschte Unterlagen handelte. A._ bestritt während der Vernehmung am 25. August 2022, gegen das Gesetz verstoßen zu haben.

Am 8. Februar 2023 erließ die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne die Frage der Entschädigung zu behandeln. Der Genfer Strafgerichtshof stellte am 26. April 2023 fest, dass A.__s Recht auf Anhörung verletzt wurde, entschied jedoch, dass er keinen Anspruch auf Entschädigung habe.

Erwägungen:

A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und forderte die Anerkennung seiner Ansprüche auf Entschädigung für die Verfahren in erster und zweiter Instanz. Er argumentierte, dass die Vorinstanzen gegen das Verfahrensrecht verstoßen hätten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 429 der Strafprozessordnung hat, da die Umstände nicht die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands rechtfertigten. Insbesondere sei die Sache nicht komplex gewesen, und seine Verteidigung sei in der ersten Vernehmung nicht entscheidend gewesen.

Allerdings erkannte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Recht auf Anhörung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) einen Fehler gemacht hatte, als sie die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren einstellte, obwohl eine Verletzung des Rechtes vorlag. Das Gericht hob daher den Entscheid der Vorinstanz auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung über die Entschädigungsansprüche an die kantonale Gerichtsbarkeit zurück.

Ergebnis:

Das Bundesgericht entschied, dass das Rechtsmittel teilweise gutgeheißen wird und die Vorinstanz angewiesen wird, über die Entschädigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden. A.__ erhielt zudem eine reduzierte Entschädigung für die direkten Kosten bei der Bundesgerichtsbarkeit und die Ernennung von Me Sophie Bobillier als seinen Pflichtverteidiger. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.