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Das Urteil des Bundesgerichts in der Sache 4A_232/2024 behandelt einen Rechtsstreit im Bereich des internationalen Sportrechts, der insbesondere die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fußballverein aus dem Senegal und einem jungen Spieler betrifft.
Sachverhalt:
A._, ein professioneller Fußballverein, behauptet, einen Trainingsvertrag mit dem Spieler B._ (insbesondere ein junger, damals minderjähriger Spieler) im Jahr 2017 abgeschlossen zu haben, der keine Vergütung vorsah. Ein Arbeitsvertrag mit Gültigkeit bis 2022 wurde angeblich am 31. Juli 2019 unterzeichnet, jedoch nannte A.__ die Unterschriften des Spielers und seiner Mutter an dem Vertrag nicht authentisch.
Nach einem Leihgeschäft kam B._ zum Verein C._ in Norwegen. Die Mutter des Spielers stritt die Existenz des Arbeitsvertrags an und klagte erfolgreich bei der Ivorischen FIFA-Commission, die den Vertrag aufgrund von Zweifeln an der Authentizität der Unterschriften annullierte.
A._ reichte daraufhin Klage bei der FIFA ein, um Ausbildungsentschädigungen und entgangene Einnahmen zu fordern. Einige dieser Forderungen wurden abgelehnt, woraufhin A._ Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) einlegte.
Der TAS wies die Berufung zurück und bestätigte die Vorentscheidung. A.__ reichte gegen dieses Urteil ein Zivilbeschwerde ein, in der er eine Verletzung seines Gehörsrechts und einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben geltend machte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Revision: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Einspruch gegen die TAS-Entscheidung nach den im Schweizer Privatrecht vorgesehenen spezifischen Bedingungen zulässig ist. Die finanziellen und formalen Aspekte waren erfüllt.
Verletzung des Gehörsrechts: A.__ behauptete, der Einzelrichter des TAS habe entscheidende Beweise und Argumente nicht berücksichtigt. Das Gericht wies dies jedoch zurück und stellte fest, dass der TAS alle relevanten Punkte in seiner Entscheidung behandelt hatte. Insbesondere wurde die Annahme des Gerichts, dass die Unterschriften nicht authentisch waren, nachvollzogen.
Widerspruch und Treu und Glauben: Die Argumentation, dass das Verhalten der Gegner widersprüchlich und treuwidrig sei, wurde ebenso zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass jede Entscheidung auf der Gewichtung der Beweise basiere und A.__ nicht genügend Beweise präsentierte, die die Annahme der Widersprüchlichkeit seiner Gegner stützten.
Ordnungsgemäße Handhabung der Beweiswürdigung: Der Einwand, dass der TAS die graphologische Expertise nicht korrekt bewertet habe, wurde ebenfalls verworfen, da die Tatsachenfeststellungen des TAS als verbindlich betrachtet wurden.
Entscheidung: Der Rekurs wurde in der vorliegenden Form abgelehnt, A.__ trägt die Kosten des Verfahrens, und die Gegner erhalten eine Entschädigung für die erlittenen Kosten.