Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_72/2023 vom 15. Oktober 2024

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In dem Urteil des Bundesgerichts (2C_72/2023) vom 15. Oktober 2024 wird über die Beschwerde der A._ Sàrl entschieden, die gegen die Umteilung ihrer Notfallkontrazeptiva (B._ Tabletten und Filmtabletten) von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B durch Swissmedic vorgeht. Die Arzneimittel enthalten den Wirkstoff C.__ und sind zur Verhütung nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr gedacht.

Der Sachverhalt beschreibt zunächst die Entwicklung der Abgabekategorisierung dieser Arzneimittel im Rahmen des Heilmittelrechts. Die B.__ Tabletten wurden 2012 in die Kategorie A eingeteilt, später auf Kategorie C geändert (2016) und mussten aufgrund einer gesetzlichen Revision 2019 umgeteilt werden, da die Kategorie C aufgehoben wurde. Swissmedic ließ die Tabletten schließlich in die Kategorie B umteilen, was eine Verschreibungspflicht impliziert, jedoch eine erleichterte Abgabe ohne vorherige ärztliche Verschreibung bei direkter Abgabe durch Apotheker erlaubt.

A.__ Sàrl beantragte die Einstufung in die Abgabekategorie D (nicht verschreibungspflichtig) und argumentierte, die Medikamente seien unbedenklich genug, um auch von Drogisten abgegeben werden zu können. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerden jedoch zurück.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die rechtlichen Grundlagen für die Einteilung der Arzneimittel die notwendige Fachberatung durch einen Medizinalberuf (Ärzte und Apotheker) für die Abgabe vorschreiben, insbesondere in Anbetracht der möglicherweise schwerwiegenden Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen der B.__ Produkte. Daher sei die Entscheidung von Swissmedic und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, die Arzneimittel in die Abgabekategorie B einzustufen, rechtmäßig. Das Gericht wertete die Gehörsverletzungen der Beschwerdeführerin, teilweise als unbegründet und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch spätere Akteneinsicht im Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Die Beschwerde wird abschließend abgewiesen, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassend bekräftigt das Gericht die Notwendigkeit von Fachberatung durch qualifizierte Medizinalpersonen für die Abgabe der betreffenden Arzneimittel und rechtfertigt die Umseinstufung in die Abgabekategorie B.