Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_137/2024 vom 21. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_137/2024 vom 21. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A.A._, wurde vom Kantonsgericht Luzern schuldig gesprochen wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und Unterlassung der Buchführung. Diese Verurteilungen bezogen sich auf verschiedene Delikte, einschließlich Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Das Kantonsgericht verhängte eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine fünfjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). A.A._ legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsverletzungen und Beweiserhebung: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweise und Argumente des Beschwerdeführers ausreichend geprüft und berücksichtigt habe. Die Argumente des Beschwerdeführers seien wenig substantiell gewesen und hätten nicht die Vorinstanz widerlegt.

  1. Beweislast: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem Rahmen nicht verletzt wurde, da der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt hatte.

  2. Schuldsprüche: Die Vorinstanz habe sachgerecht argumentiert, dass der Beschwerdeführer arglistig gehandelt und die entsprechenden Pflichtverletzungen begangen habe. Seiner Argumentation, dass er nicht arglistig gehandelt habe, fehlte die juristische Grundlage.

  3. Landesverweisung: Die Vorinstanz sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung vorlagen. Der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) wurde abgewogen, wobei das Gericht die lange Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Interessen seiner Familie berücksichtigte. Die Vorinstanz entschied, dass die öffentlichen Interessen an einer Verweisung überwogen.

  4. Ausschreibung im SIS: Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS erfüllt sind, da vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 1.500 CHF.