Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ besitzt seit dem 1. Juli 2011 ein Eigenheim in U._/ZH und hat den Eigenmietwert für das Jahr 2011 auf CHF 49'300.- veranschlagt, was aufgrund der halbjährigen Nutzungsdauer zur Hälfte in Rechnung gestellt wurde. Ab dem Steuerjahr 2012 deklarierte er jedoch weiterhin einen reduzierten Eigenmietwert von CHF 24'650.-, obwohl das Haus ganzjährig bewohnt wurde. Nach dem Auszug seiner Kinder argumentierte A.__, die Liegenschaft sei zur Hälfte ungenutzt, was diese Reduktion rechtfertige.
Das Kantonale Steueramt eröffnete am 30. August 2022 ein Nachsteuerverfahren, das auf den Nachforderungen von CHF 30'873.60 für Staats- und Gemeindesteuern sowie CHF 16'767.35 für die direkte Bundessteuer von 2012 bis 2017 basierte. Außerdem wurde A.__ mit Bussen belegt.
Nach Ablehnung seiner Einsprüche durch das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschloss A.__, Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen.
Erwägungen:Rechtsnatur und Prozessuale Fragen: Die Hauptfrage besteht darin, ob A.__ den Eigenmietwert ab 2012 zu niedrig deklariert hat und ob die Steuerbehörde die angesetzten Nachsteuern korrekt erheben konnte. Die Bussenverfahren wurden jedoch nicht weiter verfolgt.
Nachsteuerverfahren: Es wurde festgestellt, dass die Steuerbehörden zunächst auf die Selbstdeklaration von A._ vertrauen können. Die Vorinstanz entschied, dass A._ keine ausreichenden Informationen zur Unternutzung gegeben hat, um eine Reduzierung des Eigenmietwerts zu rechtfertigen.
Bewertung des Eigenmietwerts: Das Bundesgericht hat anerkannt, dass A.__ nach dem Schreiben des Gemeindesteueramts vom 9. Januar 2012, das ihm die Bewertung des Eigenmietwerts mitgeteilt hatte, eine neue Tatsache vorlag. Dennoch war die von ihm angegebene Reduktion des Eigenmietwerts nicht vollständig und genau ausgewiesen.
Verantwortung des Steuerpflichtigen: A.__ wurde die Verantwortung auferlegt, seine Deklaration vollständig und wahrheitsgemäß zu gestalten. Er konnte nicht einfach erwarten, dass die Steuerbehörde die ungenauen Angaben ohne Nachfragen akzeptiert.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Forderungen des Kantonalen Steueramts und beschloss, die Gerichtskosten A.__ aufzuerlegen. Es stellte fest, dass die längerfristig unzulässige Deklaration des Eigenmietwerts nicht auf eine akzeptable Weise begründet war und somit die Nachbesteuerung rechtens war.
Insgesamt schloss das Bundesgericht, dass die Abweisung der Beschwerde sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern gerechtfertigt war.