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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ war bis zum 31. März 2023 bei der Stadt U._ angestellt und bis Ende 2022 bei einem Vorversicherer krankentaggeldversichert. Er beantragte Leistungen ab dem 9. März 2022. Ab dem 1. Januar 2023 wechselte die Krankentaggeldversicherung zu B._ AG, die eine Leistungspflicht ab diesem Datum ablehnte. Daraufhin klagte A._ gegen B._ AG auf Zahlung von Fr. 17'824.65. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage am 25. April 2024 ab. A._ erhob beim Bundesgericht Beschwerde und reduzierte seine Forderung auf Fr. 17'305.50.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsnatur der Streitigkeit: Die gesundheitliche Leistungsfrage unterliegt dem Schweizerischen Zivilrecht, insbesondere dem Obligationenrecht (OR), da es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt. Die Beschwerde war zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichtes richtete.
Beweislast und Substanziierung: Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nachweisen musste, dass er im relevanten Zeitraum tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche nicht hinreichend substantiiert hatte und stellte fest, dass der pauschale Verweis auf ärztliche Dokumente nicht ausreiche. Die Verantwortung zur Beweisführung lag beim Beschwerdeführer, der konkret darlegen musste, wie Krankheiten seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hatten.
Rechtsgehörung: Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben. Er argumentierte, dass die Vorinstanz seine Ausführungen nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da es nicht erforderlich sei, jedes einzelne Parteivorbringen ausführlich zu widerlegen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die erforderliche Substanziierungs- und Beweislast nicht erfüllt hatte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war und somit keine entschädigungspflichtigen Aufwände entstanden.
Fazit: Die Beschwerde des Klägers wurde abgewiesen, und die Kosten wurden ihm auferlegt, da er keinen ausreichenden Nachweis für seine Ansprüche auf Krankentaggelder erbringen konnte.