Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (8C_81/2024) vom 28. Oktober 2024:

Sachverhalt: A.__, ein 1987 geborener Monteur, war bei der Suva unfallversichert und erlitt am 15. Oktober 2019 bei einem Arbeitsunfall einen Unterarmbruch. Die Suva übernahm zunächst die Behandlung und zahlte Taggelder, stellte jedoch am 28. Februar 2022 die Leistungen ein und lehnte Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung ab. Sie begründete dies damit, dass aus somatischer Sicht keine Erwerbseinbusse oder Integritätsschaden vorläge und die psychischen Leiden nicht adäquat unfallkausal seien.

A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein, das seine Klage am 30. November 2023 abwies. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht beurteilte insbesondere die Fragen der Kausalität zwischen Unfall und den psychischen Beschwerden sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung.

  1. Kausalzusammenhang:
  2. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden. Die Vorinstanz hatte korrekt dargelegt, dass für eine Leistungspflicht der Suva ein solcher vorliegen müsse.
  3. Das Gericht stellte fest, dass die psychischen Leiden nicht adäquat unfallkausal sind, da die Mehrheit der für die Kausalität relevanten Kriterien nicht erfüllt ist. Lediglich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen könnte in einfacher Form als gegeben erachtet werden.

  4. Integritätsentschädigung:

  5. Das Gericht bestätigte die Beurteilung der med. pract. C.__, dass der Integritätsschaden nicht die Erheblichkeitsgrenze erreicht hat, da die Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend genug waren, um eine Integritätsentschädigung zu rechtfertigen.

  6. Weitere medizinische Abklärungen:

  7. Das Bundesgericht entschied, dass keine weiteren relevanten medizinischen Abklärungen zu erwarten waren, die die Entscheidung beeinflussen könnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab, gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und stellte fest, dass die Gerichtskosten zunächst von der Bundesgerichts-Kasse übernommen werden.

Ergebnis: - Die Beschwerde wird abgewiesen. - Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt. - Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Das Urteil wird den Parteien und den beteiligten Gerichten schriftlich mitgeteilt.