Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Société A.__ SA ist Eigentümerin einer Wohnung in Genf, die 2013 renoviert und für einen erhöhten Mietpreis von 31'200 CHF pro Jahr vermietet wurde. Die Renovierung umfasste erhebliche Arbeiten, deren Kosten 39'275 CHF betrugen, was eine Erhöhung des Mietpreises um 56,5 % im Vergleich zum vorherigen, niedrigeren Mietpreis zur Folge hatte. Nach einer Beschwerde der Association genevoise des locataires stellte das Office cantonal du logement fest, dass die Renovierungsarbeiten eine Genehmigung benötigt hätten, weil sie als wesentliche Umwandlung der Wohnung eingestuft wurden.
Das meistinstanzliche Gericht entschied, dass die Arbeiten die Mieterrechte verletzten und ordnete die Rückzahlung des überhöhten Mietpreises sowie eine Geldstrafe an.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Entscheidung des kantonalen Gerichts, die Renovierung als genehmigungspflichtig einzustufen, willkürlich war. Es stellte fest, dass die Arbeiten in ihrer Gesamtheit als Renovierung und nicht als bloße Instandhaltung klassifiziert werden konnten, da die Kosten und der Umfang der Arbeiten signifikant waren. Es wurde auch diskutiert, ob die Rückforderung des überhöhten Mietpreises und die Verhängung einer Geldstrafe rechtmäßig waren.
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Entscheidungen hatte.
Beweisaufnahme: Die Ablehnung weiterer Beweise wurde nicht als willkürlich erachtet, da das Gericht genug Informationen zur Grundlage seiner Entscheidung hatte.
Wert der Wohnung: Die Frage, ob die Versicherungssumme der Wohnung entscheidend sei, wurde verneint, da der Wert allein nicht ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht war. Zudem waren frühere Instandhaltungsarbeiten nicht aussagekräftig genug, um die Behauptung regelmäßiger Wartung zu stützen.
Wesentliche Umwandlung: Es wurde betont, dass die Arbeiten als Renovierung sowie als solche mit erheblichem Einfluss auf den Mietpreis zu qualifizieren sind. Auch der hohe Mieterhöhungsprozentsatz wurde als Indikator für die Notwendigkeit einer Genehmigung gewertet.
Rückzahlung und Strafe: Die Rückforderung des überhöhten Mietpreises wurde als rechtmäßig angesehen, ebenso die Verhängung einer Geldstrafe, da die Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Genehmigung zu prüfen, nicht ausreichend ergriffen wurde.
Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen, und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.