Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_189/2024

Sachverhalt: Der kosovarische Staatsangehörige B.A._ kam 1992 mit seiner Familie in die Schweiz. Nach abgewiesenem Asylgesuch wurde er 1996 vorläufig aufgenommen und erhielt 2000 eine Aufenthaltsbewilligung. Wegen wiederholter Straftaten wurde B.A._ zuerst 2008 und später 2016 aus der Schweiz weggewiesen. Seine Heiratsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurde 2016 widerrufen. Nach einer neuen Ehe mit A.A._ und der Geburt ihres Sohnes 2019 stellte er 2019 und 2021 Familiennachzugsanträge, die abgelehnt wurden. A.A._ stellte am 12. Juli 2023 einen Wiedererwägungsantrag zur Nichtgewährung des Familiennachzugs, der am 16. Oktober 2023 abgelehnt wurde. Dagegen erhob das Ehepaar am 18. April 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass der streitige Gegenstand nur die Rechtmäßigkeit des Nichteintretens auf den Wiedererwägungsantrag betrifft. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Rückkehr von B.A._ ins Ausland und sein Verhalten während dieser Zeit nicht ausreichend für eine positive Neubeurteilung seien. Das Gericht erachtete die vorgelegten Beweise zur Verhaltensänderung von B.A._ als unzureichend. Wichtig war, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung von 2016 bis zum Antrag 2023 nicht ausreichend bewährt hatte (nur 3 Jahre und 8 Monate).

Das Bundesgericht erkannte, dass ein Anspruch auf Neubeurteilung aufgrund der zwischenzeitlichen Umstände nicht gegeben sei, da die Gründe für den ursprünglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung weiterhin relevant blieben. Stattdessen war es notwendig, das Verhalten des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von fünf Jahren zu prüfen, was nicht erfüllt war.

Schließlich bestätigte das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt.

Ergebnis: 1. Die Beschwerde wurde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. 3. Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.