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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_268/2024 vom 5. November 2024:
Sachverhalt: Die Klägerin A._, geboren 1958, erhielt seit 1991 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Ab dem 1. Dezember 2022 erhielt sie eine AHV-Rente. 2016 stellte der Service des prestations complémentaires (SPC) in Genf im Rahmen einer Untersuchung fest, dass A._ eine Immobilienbeteiligung in Frankreich nicht deklariert hatte. In der Folge forderte der SPC die Rückzahlung unrechtmäßig bezogener Leistungen in Höhe von insgesamt 437'854 CHF zurück. In mehreren gerichtlichen Verfahren wurde die Rückzahlungsforderung teilweise erfolgreich angefochten, wobei das Bundesgericht in früheren Instanzen einen Rückgriff auf Zeiträume bis Juni 2009 aufgrund der Verjährung abwies.
Im Rahmen weiterer rechtlicher Verfahren wurden neue Rückzahlungsbeträge gefordert und Rückerstattungen an A.__ festgelegt. Die Klägerin erhob über die Jahre hinweg zahlreiche Beschwerden gegen die Entscheidungen des SPC und der Genfer Justiz, darunter auch Antrag auf Wiedererwägung aufgrund neuer Beweise.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Klägerin wurde bestätigt, dass ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der kantonalen Gerichte zulässig sei, da Sie dies fristgerecht und in der richtigen Form eingereicht hatte.
Rechtsprechung zum Beweisrecht: Das Bundesgericht betont die Rolle des Gerichts bei der Beweiserhebung und -würdigung. Die Klägerin wies Beschwerden zurück, dass ihre Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Gericht wertete die Beweise und die vorausgegangene Argumentation als korrekt und nicht willkürlich.
Rückforderungsforderung: Die Meinungsverschiedenheiten über die Rückforderung von Leistungen für die Zeiträume zwischen 2009 und 2016 sowie die Ansprüche aus Leistungen im Jahr 2020 wurden rechtlich geprüft. Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Gerichte die maßgeblichen Kriterien zur Berechnung der vermissten Einkünfte und zur Rückerstattung der Leistungen rechtskonform angewendet hatten.
Berücksichtigung neuer Beweise: Die Klägerin argumentierte, die neuen Beweise, die im Nachhinein auftauchten sowie die Unmöglichkeit, sie früher zu bringen, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht alles, was neu war, die Voraussetzung für eine Wiedererwägung erfüllte.
Rechtsmittel gegen Auslagen: Die Klägerin wies darauf hin, dass in einem ihrer Verfahren keine Entscheidung bezüglich der Prozesskosten getroffen worden sei, was das Gericht als Fehler bewertete.
Entscheidungszusammenfassung: Das Bundesgericht entschied, dass der Rekurs teilweise gutgeheißen wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung bezüglich der Entschädigung in das Genfer Gericht zurückverwiesen, während die weiteren Rekurse der Klägerin abgewiesen werden. Zudem wurde der Klägerin gerichtliche Hilfe zugesprochen, und eine Regelung hinsichtlich der Deckung von Verfahrenskosten getroffen.
Fazit: Das Urteil des Bundesgerichts behandelt in erster Linie Fragen der Rückforderung von Sozialleistungen und der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren, sowie die Verpflichtung der kantonalen Jurisdiktion zur Berücksichtigung von Beweisangeboten und zur rechtskonformen Anwendung von Gesetzen.