Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ ist in mehreren Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und verwandter Vorwürfe angeklagt. Am 2. November 2023 beantragt er beim Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Ausstand gegen diese Behörde, da er der Meinung ist, diese sei in seiner Sache befangen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt weist diesen Antrag am 15. April 2024 ab und auferlegt A._ die Verfahrenskosten. A.__ erhebt daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, gegen den eine Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Die Voraussetzungen für den Eintritt in die Beschwerde sind gegeben.
Gegenstand der Beschwerde: Im Verfahren soll lediglich der angefochtene Entscheid vom 15. April 2024 geprüft werden, nicht jedoch andere Aspekte oder Anträge, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren stehen. Dies schließt die Haftmodalitäten des Beschwerdeführers aus.
Aussicht auf Sistierung: A.__ beantragt eine Sistierung der Verfahren bis zur Klärung eines weiteren Ausstandsverfahrens. Das Bundesgericht lehnt diesen Antrag ab, da die beiden Verfahren unabhängig voneinander sind.
Sachverhaltsfeststellung: A.__ wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihm das rechtliche Gehör verweigert zu haben. Das Bundesgericht erklärt, dass die Vorinstanz ihrem Begründungspflicht nachgekommen sei und die vorgebrachten Kritikpunkte nicht stichhaltig sind.
Befangenheit der Staatsanwaltschaft: A.__ begründet seine Befangenheit mit einer Vielzahl von Verfahrensfehlern, die seiner Meinung nach das Vertrauen in die Unparteilichkeit untergraben. Das Bundesgericht führt jedoch aus, dass im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Verfahrensfehler festgestellt worden seien und dass der Anschein der Befangenheit nicht gegeben sei.
Endergebnis: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden A.__ auferlegt.
Das Bundesgericht sieht im Verhalten der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Gründe, um von einer Befangenheit auszugehen. Daher bleibt der ursprüngliche Entscheid des Appellationsgerichts stehen und die Gerichtskosten müssen vom Beschwerdeführer getragen werden.