Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_362/2023 vom 8. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_362/2023 vom 8. Oktober 2024:

Sachverhalt: Swisscom (Suisse) SA beantragte beim Departement des Territoriums des Kantons Genf eine Baugenehmigung für eine mobile Kommunikationsanlage mit einer Höhe von 4,1 Metern auf dem Dach eines geschützten Gebäudes in der Altstadt von Genf. Das Vorhaben erhielt ein negatives Vorurteil von der Stadt Genf und der Kommission für Denkmalschutz, da es das architektonische Ensemble und den Charakter des geschützten Standorts beeinträchtigen würde. Das Departement wies den Antrag am 30. Mai 2022 zurück, was Swisscom rechtlich anfocht. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Gerichtskammer des Kantons Genf bestätigten die Ablehnung, woraufhin Swisscom das Bundesgericht anrief.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Rekurs zulässig sei, da Swisscom direkt betroffen sei und alle formalen Voraussetzungen erfüllt seien. Es wurde ein formeller Mangel in Bezug auf die Tatsachenfeststellung, den Swisscom beanstandete, jedoch als nicht entscheidungserheblich erachtet.

Die entscheidende Frage betraf die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz, das eine Abwägung zwischen dem Schutz von Objekten von nationaler Bedeutung und anderen öffentlichen Interessen vorsieht. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der in den Schutzinventaren aufgeführten Objekte kann nicht absolut sein; Änderungen sind erlaubt, solange sie die Identität des Objekts nicht beeinträchtigen.

Bei der Abwägung der Interessen wurde die hohe Schutzwürdigkeit des Standorts (Schutzziel A im ISOS-Inventar) sowie die damit verbundene Sichtbarkeit und ästhetische Beeinträchtigung des Standortes durch die geplante Antenne berücksichtigt. Das Gericht erkannte, dass trotz der Bemühungen von Swisscom, die Sichtbarkeit der Antenne zu minimieren, ein wesentlicher visueller Eingriff in das geschützte Gebiet erfolgen würde. Des Weiteren wurde bemängelt, dass Swisscom nicht hinreichend nachweisen konnte, dass ein dringender Bedarf für die Telekommunikationsabdeckung in der betreffenden Gegend bestehe.

Das Gericht kam schließlich zu dem Schluss, dass die Abwägung der Interessen zugunsten des denkmalschützerischen Interesses ausfiel und die ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen rechtmäßig war.

Ergebnis: Der Rekurs von Swisscom wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.