Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_349/2024 vom 26. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_349/2024 vom 26. November 2024

Sachverhalt: A._ wurde am 10. Juli 2023 vom Tribunal de police des Arrondissements La Côte für das Verhindern einer offiziellen Handlung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies resultierte aus ihrem Verhalten während der Räumung einer „Zone à défendre“ (ZAD) im Kanton Waadt am 30. März 2021, als sie sich weigerte, die Räumungsanordnung der Behörden zu befolgen und von der Polizei festgenommen wurde. A._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die auch die Gerichtskosten betraf. Die Berufung wurde am 12. Dezember 2023 von der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt abgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ focht die Entscheidung vor dem Bundesgericht an, weil sie eine Verletzung des Strafrechts sah. Sie argumentierte, dass ihr Verhalten passiv war und sie keinen aktiven Widerstand geleistet habe. Das Gericht prüfte, ob ihr Verhalten die offiziöse Handlung der Polizei tatsächlich behindert hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die bloße Nichtbefolgung eines Befehls nicht automatisch eine Straftat gemäß Artikel 286 des Strafgesetzbuches darstellt. Es war nicht nachzuweisen, dass A._ aktiv die Durchführung der Räumung erschwert oder behindert hatte. Ihre passive Haltung und das bloße Warten auf eine Festnahme stellten keinen hinreichenden Grund für die Verurteilung dar. Da die Kammer keinen Akt identifizieren konnte, der als „stark behindernd“ für die Polizei gewertet werden konnte, kam sie zu dem Schluss, dass die Verurteilung rechtswidrig war. Insbesondere war A._ nicht in einer Position, die sie zur Förderung einer offiziellen Handlung verpflichtete, was die Möglichkeit eines passiven Verhaltens als strafbar ausschloss.

Urteil: Das Bundesgericht hat die Verurteilung von A._ aufgehoben; sie wurde freigesprochen, und die Sache wurde zur Entscheidung über die Prozesskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Des Weiteren entschied das Gericht, dass A._ keine Gerichtsgebühren zu zahlen hat und sie Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe von 3000 CHF hat.