Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_289/2024 vom 8. November 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 5A_289/2024)

Sachverhalt: A.A. und B.A. sind seit 2012 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde U. mit einer geschätzten Steuerwert von 797.000 CHF. Ihre Nachbarn, C.C. und D.C., besitzen seit 2018 das angrenzende Grundstück und halten seit 2019 zwei Pferde. Im Februar 2022 reichten A.A. und B.A. eine Klage wegen übermäßiger Immissionen gegen ihre Nachbarn ein, mit dem Ziel, diese zu stoppen und die Pferde weit entfernt von ihrem Grundstück zu halten. Die Friedensrichterin stellte fest, dass tatsächlich übermäßige Immissionen vorlagen und erließ Anordnungen gegen die Nachbarn, einschließlich einer Geldstrafe bei Nichteinhaltung.

Die Nachbarn legten jedoch Berufung gegen diese Entscheidung ein. Am 14. März 2024 entschied das Obergericht des Kantons Waadt, das die vorangegangene Entscheidung der Friedensrichterin revidierte und die Klage von A.A. und B.A. für unzulässig erklärte, da diese aufgrund des Wertes des Streitgegenstands nicht bei der Friedensrichterin anhängig gemacht werden konnte.

A.A. und B.A. legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorherige Instanz in Bezug auf die juristische und materielle Kompetenz richtig entschieden hatte.

  1. Materielle Kompetenz: Das Obergericht hatte erklärt, dass die Friedensrichterin unzulässig war, da der Wert des Streitgegenstands oberhalb der Grenze lag, die für den zuständigen Richter von 10.000 CHF vorgesehen ist. Das Bundesgericht stellte fest, dass die wertmäßige Schätzung von A.A. und B.A. auf 9.999 CHF unhaltbar sei, da die Untergrenze für die Komplexität der Immobilie und die damit verbundenen Immissionen nicht beachtet wurde. Das Obergericht setzte die Wertminderung aufgrund der Pferdehaltung auf 60.000 CHF an.

  2. Relevante Rechtsnormen: Das Schiedsgericht stellte klar, dass die Kompetenzregeln des Waadtländer Rechts bindend sind und nicht durch stillschweigende Annahmen unterlaufen werden können. Das Obergericht hatte korrekt festgestellt, dass die Friedensrichterin die unzulässigen Ansprüche hätte zurückweisen müssen, selbst wenn die Nachbarn diese Frage nicht sofort angesprochen hatten.

  3. Schlussfolgerung: Angesichts der Überlegungen wies das Bundesgericht die Beschwerde zurück und entschied, dass die Beschwerden hinsichtlich der Materie nicht durch die Instanz überprüft werden konnten. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Das Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Waadt zur Kenntnis gebracht.