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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_851/2023 vom 15. November 2024:
Sachverhalt: A._ (Jahrgang 1960) und B._ (Jahrgang 1979) haben 2011 geheiratet und keine Kinder. Im November 2020 einigten sie sich auf eine Scheidungsvereinbarung, die unter anderem den Verzicht auf Unterhaltsansprüche und die Regelung des Vermögens teilte. Die Ehefrau wies später darauf hin, dass sie den Teil des beruflichen Vorsorgevermögens nicht mehr aufgeben wollte, was zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Zivilgericht entschied im Mai 2023, dass die Ehe geschieden wird und der Ehefrau ein Betrag von 97.401,50 CHF aus dem Vorsorgevermögen des Ehemanns zusteht, wobei auch die Verfahrenskosten geregelt wurden.
Der Ehemann appellierte gegen das Urteil, was zu einer teilweisen Änderung durch das Appellationsgericht kam, das den zu überweisenden Betrag auf 50.000 CHF reduzierte und die Prozesskosten neu regelte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs erfüllte formelle und fristliche Anforderungen und war somit grundsätzlich zulässig.
Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streit um den Anteil des Vorsorgevermögens ging, wobei das Appellationsgericht zu Recht „gerechte Gründe“ für eine Abweichung vom Grundsatz der halben Teilung des Vermögens gemäß Artikel 124b ZGB annahm. Die Feststellung, dass der Ehemann durch die Finanzierung der Ausbildung der Ehefrau einen gewissen Vorteil im Vermögensaufbau erlangte, wurde als gerechter Grund eingestuft.
Würdigung konkreter Umstände: Das Appellationsgericht hatte die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und zu dem Schluss gekommen, dass eine Verteilung der Vermögenswerte so gestaltet werden sollte, dass beide Parteien nicht in eine flagrante Ungleichheit hinsichtlich ihrer Vorsorgeansprüche geraten. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Erwägungen im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehen und nicht als willkürlich eingestuft werden können.
Abweisung des Rekurses: Das Bundesgericht wies die Argumente des Ehemanns zurück, der eine einseitige Ungleichheit und Fehler in den Berechnungen des Gerichts geltend machte. Die Vorinstanz hatte die relevanten Faktoren in der Vorsorgeberechnung richtig berücksichtigt.
Kosten und Entschädigungen: Der Rekurs wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Ehemann auferlegt. Die Ehefrau erhielt eine Entschädigung für ihre Rechtsverteidigung.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts, in dem eine Reduktion des zu übertragenden Betrags beim beruflichen Vorsorgevermögen stattfand, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass beide Parteien in ihrer wirtschaftlichen Situation nach der Scheidung nicht ungleich behandelt werden.