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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_126/2024 vom 19. November 2024
Sachverhalt: A._, geboren 2012, leidet an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einschließlich Autismus und Sichtstörungen. Er erhielt am 27. April 2012 eine Beistandschaft und wurde 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die IV-Stelle sprach ihm für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für vier Stunden Betreuung pro Tag zu. A._ legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragte höhere Leistungen, insbesondere für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden pro Tag sowie auch für den Zeitraum vor dem 1. Februar 2021.
Das Kantonsgericht entschied am 12. Oktober 2023, dass A.__ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für sechs Stunden von 1. April 2022 bis 1. April 2024 hat, wies jedoch den Anspruch auf Leistungen bis 1. Februar 2021 zurück.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hatte. Es stellte fest, dass für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden bestand, was das Kantonsgericht nicht hinreichend adressiert hatte.
Entscheid des Bundesgerichts: - Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen: A.__ hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für sechs Stunden für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024. - Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Kosten und Entschädigungen: - Die Gerichtskosten wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. - Der Beschwerdeführer erhielt eine unentgeltliche Rechtspflege, und sein Anwalt wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Urteil wird den Beteiligten und den entsprechenden offiziellen Stellen mitgeteilt.