Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_307/2024 vom 25. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtes (8C_307/2024)

Sachverhalt: Der Versicherte A.__ (Jahrgang 1983) meldete sich am 30. Oktober 2020 arbeitslos und wurde zunächst als nicht vermittelbar erklärt, da er vollständig in seiner selbstständigen Tätigkeit als Taxifahrer beschäftigt war. Ein späteres Urteil erkannte ihn jedoch ab dem gleichen Datum als vermittelbar an. Die zuständige Arbeitslosenkasse eröffnete daraufhin einen Anspruch auf Arbeitslosengelder unter Berücksichtigung eines versicherten Einkommens und eines Einkommens aus seiner Taxi-Tätigkeit, wobei ein pauschaler Abzug von 20 % für Ausgaben erfolgt. Der Versicherte wies die Berechnungen der Kasse zurück, was zu einem Rechtsstreit führte.

Nach mehreren Instanzen wurde die Entscheidung der Kasse, das Einkommen des Versicherten unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs zu berechnen, von der sozialrechtlichen Kammer des Kantons Waadt am 18. April 2024 bestätigt.

Rechtliche Erwägungen: Der Kläger erhob beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, dass bei der Berechnung keine Zwischenverdienste berücksichtigt werden sollten. In den rechtlichen Prüfungen stellte das Bundesgericht fest, dass der Streit sich darauf konzentrierte, ob die Vorinstanz das Bundesrecht korrekt angewandt hatte, besonders in Bezug auf die Abweichung des brutto Einkommens von selbstständiger Tätigkeit und der anwendbaren Abzüge.

Das Gericht entschied, dass der vom Kläger dargestellte Verlust aus seiner Taxi-Tätigkeit nicht hinreichend beweiskräftig belegt war. Die Beweise, insbesondere ein Schreiben des Steueramts, enthielten keine ausreichenden Informationen. Darüber hinaus waren die vorgelegten Belege für die Betriebskosten, wie Treibstoffkosten, im Allgemeinen nicht abzugsfähig, da sie nicht entsprechend den gesetzlich geforderten Kriterien, wie beispielsweise den Materialien und den realen Betriebsausgaben, nachgewiesen wurden.

Die Kammer machte jedoch auch deutlich, dass die Berechnungsmethode der Kasse bezüglich der Abzüge nicht korrekt war, insbesondere bezüglich der Treibstoffkosten, die sehr wohl abziehbar sein könnten, wenn auch nicht in vollem Umfang. Daher wurde entschieden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Umstände ihre Entscheidung neu prüfen muss.

Urteil: Das Bundesgericht gab dem Rekurs teilweise statt, hob die angefochtenen Entscheidungen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der abzugsfähigen Treibstoffkosten an die Kasse zurück. Kosten und Entschädigungen wurden zu Lasten der Kasse gelegt.